agentur.xxx ist ehrlich|teen|schön|top|besser|Wien|Dating|österreich

agentur.xxx | teen escort wien | high class
0664 4000080 | 00-24 Uhr

Kontakt um per WhatsApp bei agentur.xxx zu buchen
Überschreitung des Angebots eines Mädchens durch den Kunden ohne ausdrückliche Zustimmung des Mädchens!

Überschreitung des Angebots eines Mädchens durch den Kunden ohne ausdrückliche Zustimmung des Mädchens!

Die Vereinbarung, welche das Ausmaß der Dienstleistung eines Mädchens eingrenzt bzw. definiert, einfach so zu überschreiten, ohne vorher ausdrücklich hierfür eine Zustimmung des Mädchens einzuholen, ist keine Kleinigkeit. Ein solchermaßen handelnder Kunde bewegt sich außerhalb der legalen Handlungen.

Situationen auf strafrechtliche Relevanz prüfen! Unser Strafrechts-Bot steht dir kurze Zeit kostenlos und anonym zur Verfügung. Er befindet sich im unteren Eck dieser Seite.

Das Erfordernis der „Gegebenheiten vor Ort“ an Hand des Beispiels der Buchung von ausgefallenen Extras!

Die Buchung von Extras, die in eine Kategorie fallen, welche dem Mädchen ein erhöhtes Maß an Überwindung oder Vorbereitung abverlangen, muss immer aus dem Gesichtspunkt der Zustimmung betrachtet werden. Bei diesen Extras bzw. Serviceleistungen ist dies der Fall denn es hängt noch mehr als bei den üblichen Leistungen, stark von den Gegebenheiten vor Ort ab. Diese sogenannten „Gegebenheiten vor Ort“ sind sehr vielfältig und variieren je nach Art der jeweiligen Leistung. Meistens sind die „Voraussetzungen vor Ort“ in der Person des Kunden zu finden. Entweder handelt es sich um physische Gegebenheiten des Kunden, aber auch das Verhalten des Kunden ist immer ein wichtiger Aspekt. In eher seltenen Fällen kann auch die Location der Buchung ein relevanter Faktor sein. Diese „Voraussetzungen vor Ort“ können bei einem für das Mädchen unbekannten Kunden erst bei der Buchung genau eruiert werden, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Buchung dieser Art von Extras immer einer ausdrücklichen Zustimmung des Mädchens bedarf. Welche Extras in die Kategorie der Ausgefallenen Extras Fallen ergibt sich aus dem Extra und jeder logisch denkende Mensch sollte in der Lage sein diese Gruppe der Extras zu erkennen.

Die Buchung über Agentur.xxx und die Übernahme der Haftung, was die Frage der Zustimmung betrifft.

Die Ausgefallenen Extras: Diese Extras werden ausschließlich Bestandteil der Buchung, sofern das Mädchen im Vorfeld zu dem Treffen mit dem Kunden, also im Zuge der Vereinbarung der Buchung, jedem einzelnen Extraservice zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis wird durch die Agentur.xxx bei der Vereinbarung der Buchung mit den Kunden genau eingehalten, und jedes Mädchen wird genau über den Ablauf einer Buchung aufgeklärt. Nur bei einer frei von Willensmängeln und absolut auf eigenständigem Willensentschluss beruhenden Zustimmung des Mädchens wird ein Termin überhaupt an den Kunden vermittelt. Daher ist eine Terminvereinbarung über Agentur.xxx die Garantie dafür, dass es auf keinen Fall zu Schwierigkeiten bezüglich der Zustimmung zum Ablauf der Buchung kommen kann, denn Agentur.xxx holt auf sachverständige Weise die erforderlichen Willenserklärungen des Mädchens ein. Selbstverständlich ist die Möglichkeit der Agentur an die Kooperationsbereitschaft des Kunden gebunden. Daher ist es ratsam, bei Buchungen, die vom üblichen Ablauf abweichen sollen, der Agentur bereits bei der Buchung einen möglichst genauen Ablauf per Textnachricht zu übermitteln.

Die „normale“ Buchung: Jedes Mädchen hat die Verfügungsmacht über die Angaben auf ihrem Profil bei agentur.xxx. Daher werden die auf agentur.xxx gemachten Angaben über die Serviceleistungen der Mädchen durch die Mädchen selbst festgelegt und können jeder Zeit geändert werden. Es ist daher zumindest die Annahme erlaubt, dass diese Leistungen, welche von einem Paket umfasst sind, Bestandteil dessen werden, was innerhalb einer Buchung stattfinden kann. Daher muss nicht bei jeder Handlung, welche von den Angaben im Paket umfasst ist, eine ausdrückliche Zustimmung durch das Mädchen eingeholt werden. Es genügt eine konkludente (Wenn sich die Zustimmung aus den gesamten Umständen der Situation ergibt) Zustimmung in diesem Fall auf Grund der Authentizität der Angaben bei agentur.xxx.
Natürlich kann diese Zustimmung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Wenn das Mädchen  kungludent zu verstehen gibt das ein Bestandteil oder eventuell alle Handlungen nicht mehr ihr Wille sind, so ist sofort zu stoppen. Erst recht ist der ausdrückliche Widerspruch durch eine verbale Aussage wie „STOP“ oder „NEIN“ ein klarer Entzug der erteilten Zustimmung, und die Handlung/en muss / müssen gestoppt werden.

Ein Kunde, der sich an den Ablauf hält und bereits gegenüber der Agentur.xxx alles, was er im Zuge der Buchung erleben will, bekannt gibt, kann sich entspannen und muss auf keinen Fall befürchten, dass das vermittelte Mädchen nicht wusste, was Inhalt der Buchung war. Bei einer agentur.xxx Buchung steht keinesfalls ein Mädchen vor der Türe welches keine Ahnung hat was mit der Agentur vereinbart wurde. Eine  Buchung über Agentur.xxx ist der Garant dafür, dass das Mädchen welches gebucht wurde zu dem im Zuge der Buchung vereinbarten Ablauf ihre Zustimmung erteilt hat.

Erfordernis an die Zustimmung ohne vorherige genaue Vereinbarung des Ablaufs durch eine Agentur!

Wer über eine der Agenturen bucht welche zu allem ja sagen und dann ein Mädchen senden die gar kein Deutsch oder englisch kann oder noch nie was von den Wünschen des Kunden gehört hat, der hat eine eher stressigere Buchung vor sich.
Das Fehlen einer Zustimmung muss nun bei jeder Handlung, egal ob es eine ausgefallene oder eine eher übliche ist, berücksichtigt werden.
Eine Zustimmung zu einer Handlung des Buchenden durch das Mädchen hat ausschließlich durch eine eindeutige verbale Einverständniserklärung zu erfolgen. Daher ist in diesem Fall eine Zustimmung, die sich aus den Umständen der Gesamtsituation ergibt, ausgeschlossen, da mangels Vorbereitung der Buchung niemals durch den Buchenden eine Einwilligung des Mädchens angenommen werden kann. In einer solchen Situation einfach sexuelle Handlungen durchzuführen, ohne vorherige Zustimmung des Mädchens, wäre gleichzusetzen mit einer nicht erlaubten Handlung. Auch einfach mal loszulegen und zu schauen, ob das Mädchen nicht zurückschreckt und daher bis auf Widerruf eine fingierte Zustimmung anzunehmen, ist ebenso falsch.

Trotz der Verweigerung der Zustimmung oder trotz körperlichem Widerstand eine Handlung am Anderen vornehmen und dessen Konsequenzen!

Wichtig ist an dieser Stelle zu verdeutlichen, dass dort, wo die Zustimmung des Mädchens endet, die Straftat beginnt. Eine sexuelle Handlung ohne Zustimmung und gegen den Willen eines Mädchens ist auch in der Situation, in der eine Sexarbeiterin für Sex gebucht wird, eine Straftat. Wenn das Mädchen ursprünglich einer Handlung zugestimmt hat, diese Zustimmung jedoch während der Buchung wieder entzogen hat, begeht der Buchende, der das ignoriert und weitermacht, ebenso eine Straftat. Diese ist nicht weniger schwer, als von vornherein ohne Zustimmung sexuelle Handlungen durchzuführen.

Wenn nach Beginn des freiwilligen Geschlechtsverkehrs eine Handlung, die keine Penetration im weiteren Sinne darstellt (siehe das Urteil des OGH zur Frage, was eine Penetration darstellt, und die extensive Auslegung des Begriffs), gegen den Willen des Mädchens vorgenommen wird (so gut wie alle Handlungen während des Beischlafs und fast alle davor und danach sind wohl sexuell motiviert und ausgerichtet), so erfüllt dies den Tatbestand der die geschlechtliche Nötigung gem. § 202 StGB

Wenn jemand gegen den Willen einer anderen Person eine sexuelle Handlung, daher eine Penetration vornimmt, die über die ursprünglich gegebene Zustimmung hinausgeht und daher gegen den Willen der Anderen durchgeführt wird, kann dies entweder auch als sexuelle Nötigung aber genau so auch die Verwirklichung einer Vergewaltigung gem. § 201 StGB sein.

Agentur.xxx verfolgt eine 0 Toleranz bei sämtlichen gegen den Willen eines Mädchens vorgenommenen Handlungen.

Diebstahl der Existenzgrundlage durch die Eigenen

Diebstahl der Existenzgrundlage durch die Eigenen

Die Auswirkung des Kundendiebstahls durch die Mädchen einer Agentur.

Zuerst sei festgestellt, dass es sich hierbei um eine Ausnahmeerscheinung handelt. Genau wie in jeder anderen Branche sind auch in dieser die Personen, die stehlen und die Regeln brechen in der Minderheit. Doch sie existiert hier genauso wie überall anders auch.

Als Geschäftsführer einer Begleitagentur im high class Segment wird man gut daran beraten sein, so schnell wie möglich eine Lösung für die Problematik der Kundendiebstähle durch Mädchen aus den eigenen Reihen zu finden. 

Im Escort-Wesen ist neben dem Mädchen der Kunde das Wichtigste. Beide sind jedoch nur in einem symbiotischen Verhältnis miteinander sich selbst und dem Anderen von Nutzen. Diese beiden Gruppen passend zusammen zu bringen ist in Wahrheit eine sehr anspruchsvolle, gleichermaßen zeit- wie auch geldintensive Arbeit. Es ist immer einfach Kunden zu haben, denen man keine Mädchen vermitteln kann. Nicht ganz so einfach ist es jedoch Mädchen zu haben, denen man keine Kunden vermitteln kann.

Aufgrund dieser Aufwendigkeit und Problematik, die beim Aufbau eines  Kundenstocks und Escort Damen Teams, gibt es keine neuen Begleitagenturen in Wien. Außerdem sind ein Großteil der Bestehenden daher zu günstig, wodurch ihr Konzept als ausbeuterisch gegenüber den Mädchen betrachtet werden muss. Ein neues Team zu organisieren wird fast immer zum Scheitern verurteilt sein, denn die Kunden werden der neuen Agentur niemals vertrauen. Als Folge daraus müssen die Preise drastisch reduziert werden, um zumindest irgendwelche Kunden zu bekommen. Die reduzierten Preise führen wiederum dazu, dass die Mädchen nur schwer verstehen können worin der Vorteil liegt gemeinsam mit dieser Agentur zu arbeiten. Nun ist die Agentur gezwungen ihren Anteil drastisch zu reduzieren. Folglich wird die Agentur selbst bald keinen Vorteile aus der eigenen Tätigkeit mehr ziehen können und sie muss geschlossen werden. Dennoch es ist die beste Option in dieser Situation und wohl auch die letzte. 

Aufgrund der obrigen Ausführungen erscheint die Existenz einer Agentur wie ‚agentur.xxx‘ fragwürdig. Die Preise sind zu hoch, es sind zu wenige Mädchen verfügbar und das Management ist zu jung und unerfahren. Trotzdem gibt es uns. Die Agentur hat durch Höhen und Tiefen gelernt was es bedeutet einen Escort-Service in Wien anzubieten, insbesondere mit jungen Mädchen, die auch in Wien leben und aufgewachsen sind. Dies bringt viele eigene Thematiken, mit denen sich auseinandergesetzt werden muss, mit sich. Wer hier stiehlt versteht nicht wie selten, aber auch wie wichtig solch eine Gemeinschaft ist. Die agentur.xxx ist eine Anlaufstelle für (junge) Mädchen, die sich hier sicher sein können, dass die negativen Aspekte dieser Tätigkeit, die im Milieu oft vorkommen, auf keinen Fall passieren. Wir haben viel dafür getan diesen Standard zu erreichen und wir werden noch weit mehr unternehmen, um ihn zu halten. Daher ist agentur.xxx eine schützenswerte Institution.

Wenn Mädchen mit einem Kunden ihre privaten Kontaktdaten austauschen und die Kunden von nun an das Mädchen direkt kontaktieren, dann ist dies ein direkter Angriff gegen unsere Institution und alles, wofür agentur.xxx steht.

Mindestalter

Mindestalter

Es ist hoffentlich jedem klar, dass kein Mädchen unter 18 Jahren im Escort Bereich vermittelt werden darf. 

Wenn es um die „Suche nach etwas in der Szene“ geht, das nicht erlaubt ist, möchten wir gleich mitteilen, dass hier nichts gefunden werden kann, wenn es irgendwie illegal ist. Egal worum es geht, eine der obersten Voraussetzungen bei agentur.xxx ist, dass es nicht strafbar ist. Wir haben im Bereich SMG klar gestellt, dass wir hier eine 0 Toleranz-Politik verfolgen, was auch sehr wichtig in dieser Branche ist. Nur ein weiterer Bereich, der eventuell noch verwerflicher ist, kann genannt werden. Wie bereits die Thematik des Beitrags vermuten lässt, geht es um das Mindestalter. Wir nehmen Mädchen unter diversen Voraussetzungen auf, ausschlaggebend ist jedoch immer, dass sie mindestens 18 Jahre alt sind. Die einzig mögliche Option in diesem Bereich bleibt also die Vorstellungskraft. Aktuell erfährt dieses Thema viel Auseinandersetzung, denn es wirkt so als ob die Annahme verbreitet ist, dass dies ein Kavaliersdelikt wäre. Wir möchten an dieser Stelle explizit klarstellen, dass dies keineswegs der Fall ist, sondern die Verwirklichung solcher Handlungen ein Verbrechen darstellt. Daher lautet unsere Antwort auf solcherlei Anfragen, wie auch bei allen anderen Straftaten, immer „nein“, Das Escort-Geschäft ist schon schwierig genug und compliant zu bleiben bedeutet die Garantie, dass keine Handlungen außerhalb der Norm stattfinden dürfen. Es gibt hier kein ‚einmal ist keinmal‘. Leider wird die Wahrnehmung der Öffentlichkeit durch Falschaussagen zunehmend verfälscht, was zu erheblichen Anstrengungen von unserer Seite führt, um dem Einhalt zu gebieten. Daher ist unter Compliance auch aktive Öffentlichkeitsarbeit zu verstehen. Wir gehen über die Notwendigkeiten des Minimums hinaus und schützen nicht nur unsere eigenen Interessen. Denn im Rahmen unserer Möglichkeiten klären wir auch die Öffentlichkeit auf, wo wir nur können. Hierfür ist zweifellos ein Beitrag zum Thema Volljährigkeit erforderlich. Wie dieser gestaltet werden kann ist noch unklar, denn diese Regelung sollte der Allgemeinheit eigentlich bekannt sein. Daher richtet sich ein solcher Beitrag an eine sehr spezifische Zielgruppe welche aufzuklären über den Aufgabenbereich einer Begelitagentur hinausgeht, weil die „Jagd“ nach Personen, die nach Minderjährigen suchen, um ihre sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen,  ist nicht im „private enforcement“ möglich sondern ausschließlich über das „public enforcement“ durchzuführen.

Wohnungsprostitution, das Delikt im Verwaltungsstrafrecht

Wohnungsprostitution, das Delikt im Verwaltungsstrafrecht

Verwaltungsstrafrecht, Wohnungsprostitution.

Erfahren Sie hier mehr über die Einschränkungen und Herausforderungen, denen sich Escort Agenturen hinsichtlich dieser Thematik stellen müssen, insbesondere wenn es um den Besuch von Mädchen geht.

Nach dem WPG 2011 (Wiener Prostitutionsgesetz 2011) ist es verboten, in der Wohnung des Mädchens Treffen abzuhalten, bei denen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht werden. Mit anderen Worten: Prostitution ist ausdrücklich verboten, wenn sie in der Privatwohnung des Mädchens oder einer Privatwohnung eines Betreibers stattfindet. Treffen zu diesem Zweck sind nur in polizeilich genehmigten Lokalen möglich oder natürlich in privaten Wohnungen, die nicht dem Mädchen oder einem Betreiber, sondern dem Kunden zuzuordnen sind. Daher ist ein Treffen in jeder Wohnung, jedem Haus und jeder anderen Unterkunft so lange möglich, wie dies vom Kunden organisiert und zur Verfügung gestellt wird. Um als Betreiber oder als Mädchen eine Wohnung benutzen zu dürfen, die man selbst organisiert, bedarf es eines Genehmigungsverfahrens. Die gesetzlichen Anforderungen an ein solches Etablissement sind umfangreich. Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf Genehmigung der Räumlichkeiten als Bordell. Zudem ist das Genehmigungsverfahren langwierig und die bescheidmäßige Genehmigung schwierig zu erlangen. Privatwohnungen sind nie genehmigungsfähig, es sei denn sie erfüllen Tatbestände, welche einfach keine private Wohnung aufweist.

Wer dennoch ohne Genehmigung in einer Privatwohnung oder an einem anderen Ort solche Treffen abhält und von der Exekutive dabei angehalten wird, muss mit ernstzunehmenden Konsequenzen rechnen. Dem Mädchen wird noch an Ort und Stelle von einem Verwaltungsrichter die Rückkehr in die Wohnung für 14 Tage untersagt. Im Wiederholungsfall wird ein Bußgeld von bis zu 1.200 EUR verhängt. Sollte es jemanden geben, der die heimliche Prostitution in der nicht genehmigten Wohnung organisiert hat, kann diese Person mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 EUR bestraft werden.

Ungeschützter Sex mit Sexarbeiterinnen: Neue Gesetzgebung und dessen Auswirkungen

Ungeschützter Sex mit Sexarbeiterinnen: Neue Gesetzgebung und dessen Auswirkungen

Ungeschützter Sex als ein zusätzlicher Service welcher durch Sexarbeiterinnen in Wien teilweise angeboten wird. Dieser Missstand wurde über viele Jahre hinweg ignoriert. Nun versucht der Landesgesetzgeber in Bezug darauf etwas zu unternehmen. Es ist jetzt verboten diesen Service zu bewerben. Dies führt auf jeden Fall dazu, dass die den AO anbietende Seite in Zukunft eine Dunkelziffer sein wird.

Nachdem die Behörden viele Jahre lang weggesehen haben und den sogenannten AO-Service, also den Sex ohne Schutz, in den Kreisen des Rotlichtmilieus akzeptierten, kommt nun ein Werbeverbot für den Sex ohne Schutz. Dieses Verbot kann dieses Problem wohl nicht lösen und bringt eher eine Art von Desinteresse der Behörden gegenüber diesem Thema zum Ausdruck.

Die Situation

Diese Praktik bedeutet ein Risiko für die Sexarbeiterin und deren AO beanspruchende Freier. Prostituierte, die beruflich Sex ohne Schutz (AO-Service) anbieten, riskieren alles und das meistens für nichts. Es kann im Rotlichtmilieu keinen verheerenderen Service als den AO Service geben. HIV ist unter den sexuell übertragbaren Krankheiten (englisch: sexually transmitted diseases, „STD“) das Steckenpferd des Schreckens.

Die Auswirkung und die Bedeutung des Werbeverbots im Konkreten:

Das Werbeverbot gemäß § 10 Abs 2 WPG 2011 hat juristische Grenzen in seiner Formulierung. Der Begriff „Bewerben“ wird hier sehr weit gefasst. Daher umfasst das Werben einerseits sämtliche Tatbestände des Anbahnens zur Prostitution. Das Anbahnen zur Prostitution gemäß § 2 Abs 2 WPG 2011 liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen. Das beinhaltet daher jedes Verhalten, einschließlich nicht-verbaler Ausdrucksformen wie eindeutige Gesten, E-Mail-Aussendungen, die Beantwortung individueller Anfragen per E-Mail, telefonischer Kontakt oder eine Vereinbarung unter vier Augen zwischen Mädchen und Kunden vor dem Beginn einer Buchung. Nun darf der Sex ohne Schutz nicht mehr beworben und daher wohl auch nicht mehr vor einem Termin besprochen werden. Denn über den Rahmen der Anbahnung zur Prostitution hinaus trifft das Verbot auch alle, die im Zusammenhang mit der Anbahnung zur Prostitution, Werbeplatformen betreiben. Die extrem weite gesetzliche Definition einer quasi Beitragstäterschaft soll jeden, der Werbung für Sexarbeiter anbietet, bei Verstößen gegen das Verbot ebenso unter Strafe stellen. Daher betrifft dieses Verbot auch alljene, die in irgendeiner Form mit dem Bewerben von Sexarbeiterinnen in Verbindung stehen. Das schließt jeden Website-Betreiber, jede Zeitung, jeden Herausgeber eines Mediums, Agenturen sowie Freunde von Sexarbeiterinnen ein, die gelegentlich  Anfragen von Kunden per SMS  beantworten. Dadurch wird das Umfeld der Sexarbeiterinnen ebenso in den Kreis der Normadressaten erhoben.

Das gesetzliche Verbot!

In § 10 WPG 2011 wird das Bewerben von AO-Services verboten.

Das Verbot, für Sexarbeiterinnen zu werben, ist nichts anderes als ein Verbot, öffentlich über das Thema AO in den Kreisen der Sexarbeiterinnen zu sprechen. Dadurch kriminalisiert dieses Gesetz die ohnehin bereits stark stigmatisierten Sexarbeiterinnen, es verbietet jegliche Form der Kommunikation über das Thema AO und weitet diesen massiven Eingriff in die freie Meinungsäußerung sogar auf unbeteiligte Dritte aus. Das Thema Sex ohne Schutz darf nun nicht mehr angesprochen werden, außer wenn es darum geht, diesen Service abzulehnen. Der Gesetzgeber hat jedoch kein Interesse daran, dieses Problem tatsächlich zu lösen oder sich damit auseinanderzusetzen. Nur weil es verboten ist, öffentlich darüber zu sprechen, bedeutet das nicht, dass die nachfragende Seite und die anbietende Seite damit aufhören werden. Dieses Problem wird lediglich aus dem Blickfeld genommen und noch weiter in den Untergrund verlagert. Das ist in einer Branche wie dem Rotlichtmilieu egal. Alle Beteiligten leben traditionell am Rand der Gesellschaft und befinden sich sowieso im Untergrund, und dies wird sie nicht stoppen.

 Das Verbot wird zu einer Dunkelziffer führen. 

Das Verbot, für Sex ohne Schutz zu werben, wird keinerlei Auswirkungen auf die Praxis haben. Nun ist jedoch niemandem mehr bekannt, welche Sexarbeiterinnen diesen Service anbieten. Für Freier, die diesen Service in Anspruch nehmen möchten, ist es nicht mehr erkennbar, wer diesen Service anbietet. Danach zu fragen ist für sie straflos. Es besteht daher die große Chance, dass immer mehr Personen bei allen Sexarbeiterinnen und Betreibern nach diesem Service fragen. Dies kann den falschen Eindruck erwecken, dass die Nachfrage steigt. Durch die scheinbar steigende Nachfrage wird das Angebot ebenfalls steigen, aber diese Steigerung ist nicht real. Dieses Verbot hat daher das Potenzial, noch mehr Sexarbeiterinnen dazu zu bringen, diesen Service anzubieten. Abgesehen davon gibt es viele Online-Foren, die sich mit dem Thema befassen, wo man den AO-Service erhalten kann. Dort wird diese Information nicht von den Mädchen angegeben, sondern von den Kunden. Ja, auch die Kunden haben Plattformen und weitreichende Möglichkeiten, das Angebot der Mädchen durch Bewertungen zu bewerben. Doch die Kunden sind in diesem Fall sicherlich nicht im Sinne der Anbahnung zur Prostitution an der Bewerbung des AO-Services beteiligt. Daher können Kunden weiterhin ungestraft den AO-Service bewerben. Die Kunden handeln ohnehin alle anonym. Viele Foren haben kein Impressum, und niemand ist erreichbar. Somit wird sich die Bewerbung des AO-Services problemlos innerhalb weniger Monate in diese Richtung verlagern. In der Sexindustrie sind Kunden ohnehin daran gewöhnt, längere Online-Recherchen zu betreiben, um zu bekommen, was sie wollen.

Insgesamt ist es wichtig, dass die Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten werden und Personen mit Erfahrung einbezogen werden. Nur so können effektive Lösungen gefunden werden, die die Gesundheit, Sicherheit und Existenzgrundlagen der über zweitausend Sexarbeiterinnen in Wien schützen.

Compliance im Escortwesen

Compliance im Escortwesen

Welche Schwierigkeiten stehen im Raum beim Betreiben einer Escort Agentur in Wien, und wie wird bei agentur.xxx Compliance gelebt?

Agentur.xxx wird von einem österreichischen Juristen geleitet. Wir nehmen unsere Aufgabe ernst. In dieser Agentur werden die Gesetze und Verwaltungsvorschriften strengstens befolgt und diese Regelungen des öffentlichen Wirtschaftsrechts sind immanenter Bestandteil unserer selbst auferlegten Compliance. Die Geschäftsführung gibt mit diesem Beitrag einen exklusiven Einblick in die rechtliche Situation des Escortwesens in Wien und zeigt auf warum es so gefährlich sein kann eine Begleitagentur zu betreiben, wenn man nicht genau mit den einschlägigen Gesetzen vertraut ist.

Das Besondere des Escortwesens ist, dass eine Vielzahl von Handlungen, welche normalerweise in der Geschäftswelt und im Arbeitsalltag üblich sind, einerseits  untersagt sind und darüber hinaus deren Überschreitung die Verwirklichung von mit Strafe bedrohtem Verhalten bedeutet. Denn die Regulierungen des Escort-Wesens sind zu weitreichenden Teilen im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Somit ist diese Branche eine der seltenen Bereiche des öffentlichen Wirtschaftsrechts, in welches durch strafrechtliche Bestimmungen das Verhalten der Geschäftsführer / Inhaber untersagt und gesollt wird. Die Verhaltensweisen, welche der Gesetzgeber hier in den Rang von Straftaten erhebt, sind in allen anderen Bereichen (zum Beispiel im Verkauf, in jedem Bürojob, als Kelner u.s.w.), wenn es um den Umgang mit Partnern / Mitarbeitern geht, übliche Gepflogenheiten und würden keinerlei Konsequenzen nach sich ziehen.

Die folgende demonstrative Darstellung der wesentlichen Regulierungen des Escort-Wesens soll einen ersten Überblick verschaffen, hat jedoch keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit oder Systematik.

Der tägliche Umgang mit einer Partnerin:

1. Es ist untersagt einem Mädchen Weisungen zu erteilen. Daher ist es auf keinen Fall erlaubt irgendetwas vorzuschreiben. Sei es die Verfügbarkeitszeiten, die Frequenz, mit welcher ein Mädchen Termine annimmt, und natürlich am wichtigsten die Handlungen, welche es mit einem Kunden durchführen wird. Das Verbot der Erteilung von Weisungen ist extensiv zu betrachten und bedeutet ebenfalls, dass keinerlei subversiver Zwang gegenüber dem Mädchen ausgeübt werden darf. Denn eine Weisung, welche die Entscheidungsfreiheit des Mädchens einschränkt oder ihr diese nimmt, ist gleichzusetzen mit jeder anderen Handlung, welche im Ergebnis ebenfalls dazu führt, dass dem Mädchen die freie Disposition in allen Fragen, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sexarbeiterin auftreten und eine Entscheidungsfindung benötigen, genommen wird.

2. Es ist untersagt ein Mädchen auszunutzen. Der Gesetzgeber definiert nicht präzise was es konkret bedeutet jemanden auszunutzen. Es muss die Frage ob ein Fall von Ausnutzung vorliegt immer unter Betrachtung der individuellen Verhältnisse der Beteiligten erfolgen. Wer hier nach starren Regelungen sucht verkennt, dass ob eine Ausnutzung vorliegt, von Fall zu Fall neu zu bewerten ist. Beispielsweise kann nicht generell davon gesprochen werden, dass ein Mädchen, welches z.B. 70 % der Einnahmen behalten kann, in einer guten Situation ist, wenn der Kunde für eine Stunde ihrer Dienstleistung insgesamt 90 bezahlt. Andererseits kann ein Mädchen, welches einen geringeren Prozentsatz behalten kann, durchaus in einer viel besseren Situation sein, wenn die Preise generell höher sind.

Entgegen der verbreiteten Ansicht bezieht sich der Tatbestand der Ausnutzung nicht nur auf die vorherrschende Teilungsvereinbarung der Einnahmen zwischen Agenturbetreiber und Mädchen und keinesfalls ausschließlich auf die finanziellen Aspekte. Es muss vielmehr die gesamte Situation einer Sexarbeiterin betrachtet werden, um den Aspekt des Ausnutzens bewerten zu können. Das Gesetz enthält keine Einschränkung  auf die Teilungsvereinbarung. Eine Betrachtung eines Sachverhalts nur unter diesem Aspekt ist unzureichend und verhindert eine umfassende Beweiserhebung und in weiterer Folge ein faires Urteil darüber, ob eine Sexarbeiterin ausgenützt wurde oder nicht. Ein starrer Blick auf die Teilungsvereinbarung alleine entspricht auch nicht dem Schutzzweck der Norm des § 216 StGB und begünstigt schlechte Arbeitsbedingungen für Sexarbeiterinnen. So ist richtigerweise der Aspekt der Ausnutzung auch gegeben, wenn generell ein viel zu geringes Entgelt für die Dienstleistung der Sexarbeiterin bezahlt wird, auch wenn ihre prozentuale Beteiligung davon losgelöst betrachtet gut sein mag.

Die Judikatur über den Tatbestand der Ausnutzung bestätigt dies, da keine einheitliche Rechtsprechung, sondern Einzelfallgerechtigkeit vorherrscht. Es existiert daher keine Legaldefinition der Ausnutzung.  

3. Es ist rechtlich nicht zulässig, ein Mädchen in ein Abhängigkeitsverhältnis zu bringen. Auf den ersten Blick mag dieses Tatbestandselement ungewöhnlich erscheinen, da in jeder dauerhaften Geschäftsbeziehung, ebenso wie in jedem Arbeitsverhältnis (hier und auch sonst immer ist das klassische „Arbeitsverhältnisse“ nur beispielhaft aufgeführt, da tatsächlich keine Arbeitsverhältnisse in der Sexindustrie vorliegen können), ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und in der Natur der Sache liegt. Oft ist dieses sogar sehr ausgeprägt und dominiert die Tätigkeit inhärent. Im vorliegenden Kontext ist jedoch nicht die übliche Art der Abhängigkeit im Geschäftsverkehr gemeint, sondern eine spezifische, für diesen Kontext untypische in einer unprofessionellen und ungewöhnlich starken Ausprägung.

Alle in Punkt 1 bis Punkt 3 genannten Sachverhaltselemente ergeben sich aus § 216 StGB (Zuhälterei).

4. Alle Mädchen müssen selbstverständlich mindestens 18 Jahre alt sein. Diese Bestimmung bedarf keiner weiteren Erklärung und ergibt sich aus 214 StGB (Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen).

5. Jedes Mädchen muss bereits Erfahrung als Sexarbeiterin gesammelt haben. Es ist daher untersagt Mädchen aufzunehmen, die keinerlei Vorerfahrung in der Sexarbeit haben. Diese Regel ergibt sich aus § 215 StGB (Zuführung zur Prostitution).

6. Es ist nach österreichischem Recht verboten Mädchen anzuwerben, die sich außerhalb Österreichs befinden. Diese Bestimmung befindet sich offensichtlich im Widerspruch zur Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union und untersagt es, ein Mädchen dazu zu bewegen oder zu unterstützen, eine Grenze zu überqueren, um anschließend in Österreich als Sexarbeiterin tätig zu werden. Da es in Wien nur eine Agentur gibt, die ausschließlich österreichische Mädchen vermittelt, wirft dies die Frage auf wie die anderen Agenturen in dieser Hinsicht operieren! Dieser Tatbestand ergibt sich aus § 217 StGB, grenzüberschreitender Prostitutionshandel.

Die Aufzählung der Punkte von 1 bis 6 ist nicht abschließend, sondern dient lediglich als Demonstration. Sie befasst sich ausschließlich mit dem Bereich des Kernstrafrechts. Weitere Bestimmungen des Nebenstrafrechts sowie eine Darstellung des Verwaltungs- und Verwaltungsstrafrechts findet in diesem kurzen Beitrag nicht statt.

Bereits erschienene andere juristische Beiträge zum Prostitutionsrecht:
Mädchen privat zu Hause besuchen
AO Service Werbeverbot
Eskort und die Drogen (SMG Beitrag 1)
SMG Teil 2