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Verwaltungsstrafrecht, Wohnungsprostitution.

Erfahren Sie hier mehr über die Einschränkungen und Herausforderungen, denen sich Escort Agenturen hinsichtlich dieser Thematik stellen müssen, insbesondere wenn es um den Besuch von Mädchen geht.

Nach dem WPG 2011 (Wiener Prostitutionsgesetz 2011) ist es verboten, in der Wohnung des Mädchens Treffen abzuhalten, bei denen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht werden. Mit anderen Worten: Prostitution ist ausdrücklich verboten, wenn sie in der Privatwohnung des Mädchens oder einer Privatwohnung eines Betreibers stattfindet. Treffen zu diesem Zweck sind nur in polizeilich genehmigten Lokalen möglich oder natürlich in privaten Wohnungen, die nicht dem Mädchen oder einem Betreiber, sondern dem Kunden zuzuordnen sind. Daher ist ein Treffen in jeder Wohnung, jedem Haus und jeder anderen Unterkunft so lange möglich, wie dies vom Kunden organisiert und zur Verfügung gestellt wird. Um als Betreiber oder als Mädchen eine Wohnung benutzen zu dürfen, die man selbst organisiert, bedarf es eines Genehmigungsverfahrens. Die gesetzlichen Anforderungen an ein solches Etablissement sind umfangreich. Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf Genehmigung der Räumlichkeiten als Bordell. Zudem ist das Genehmigungsverfahren langwierig und die bescheidmäßige Genehmigung schwierig zu erlangen. Privatwohnungen sind nie genehmigungsfähig, es sei denn sie erfüllen Tatbestände, welche einfach keine private Wohnung aufweist.

Wer dennoch ohne Genehmigung in einer Privatwohnung oder an einem anderen Ort solche Treffen abhält und von der Exekutive dabei angehalten wird, muss mit ernstzunehmenden Konsequenzen rechnen. Dem Mädchen wird noch an Ort und Stelle von einem Verwaltungsrichter die Rückkehr in die Wohnung für 14 Tage untersagt. Im Wiederholungsfall wird ein Bußgeld von bis zu 1.200 EUR verhängt. Sollte es jemanden geben, der die heimliche Prostitution in der nicht genehmigten Wohnung organisiert hat, kann diese Person mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 EUR bestraft werden.