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Wir sind offiziell und halten uns an die Regulierungen?

Umfangreiche Regulierungen für Escort-Agenturen, beziehungsweise das Geschäft mit der bezahlten Liebe im Allgemeinen legt fest, was erlaubt ist und wie das Erlaubte umgesetzt werden soll. Die Behörden haben in verschiedenen Bereichen Schwerpunkte gesetzt. Einer dieser Schwerpunkte liegt bei der Auffindung von Wohnungen, der Verfolgung der Betreiber von solchen und der Beendigung der fortgesetzten Betreibung von Wohnungsprostitution.

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Verstöße gegen dieses Verbot ziehen ernsthafte finanzielle Strafen nach sich. Darum ist es auch keine Kleinigkeit dennoch eine Privatwohnung für ein Treffen zur Verfügung zu stellen. Mit etwas Glück wird das Mädchen nur als Beteiligte angesehen, was in diesem Fall zu geringeren Strafen führt, meistens in Höhe von 500 € vorausgesetzt, dies ist das erste Mal, dass sie dabei erwischt wird. Der Betreiber einer solchen Wohnung sieht Strafen in Höhe von mindestens 10.000 € entgegen. Aus diesem Grund ist es fast undenkbar, dass ein österreichischer Unternehmer dieses Gesetz angesichts solch ruinöser Strafdrohungen missachtet.

Die regelmäßige Suche nach Privat-Wohnungen in welchen Termine abgewickelt werden erfolgen durch die Behörden laufend. Dabei erfährt die Polizei Unterstützung aus den Kreisen des Rotlichtmilieus!

Wer nun überrascht ist und das nicht versteht, der kennt das Rotlichmilleu schlecht. Es hat diese Branche keine großen Abweichungen von allen anderen Branchen in Wien. So werden auch hier Interessen unter Zuhilfenahme durch die Executive umgesetzt.

Das Interesse, sicherzustellen, dass es keine Wohnungsprostitution gibt, liegt eindeutig bei den Betreibern von Bordellen. Schließlich bieten sie die Location für Treffen an, und es ist zumindest logisch nachvollziehbar , dass sie nicht akzeptieren, wenn andere ein Stück vom Kuchen abhaben. Aus diesem Grund wird die Exekutive auf jede Privatwohnung, die als Treffpunkt für Sexarbeiterinnen genutzt wird, aufmerksam gemacht. Im Rahmen einer Testbuchung betritt die Polizei die Wohnung welche sie anschließend für 14 Tage versiegelt. Dem Mädchen ist es in dieser Zeit untersagt, die Wohnung zu betreten, und die Einhaltung dieses Betretungsverbots wird sorgfältig behördlich überwacht. Der Vermieter wird dann den Mietvertrag dann wohl kündigen, da er aufgrund dieses Vorfalls auch über ein außerordentliches Kündigungsrecht verfügt.

Das verbot der Wohnungsprostitution juristisch formuliert!