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Welche Schwierigkeiten stehen im Raum beim Betreiben einer Escort Agentur in Wien, und wie wird bei agentur.xxx Compliance gelebt?

Agentur.xxx wird von einem österreichischen Juristen geleitet. Wir nehmen unsere Aufgabe ernst. In dieser Agentur werden die Gesetze und Verwaltungsvorschriften strengstens befolgt und diese Regelungen des öffentlichen Wirtschaftsrechts sind immanenter Bestandteil unserer selbst auferlegten Compliance. Die Geschäftsführung gibt mit diesem Beitrag einen exklusiven Einblick in die rechtliche Situation des Escortwesens in Wien und zeigt auf warum es so gefährlich sein kann eine Begleitagentur zu betreiben, wenn man nicht genau mit den einschlägigen Gesetzen vertraut ist.

Das Besondere des Escortwesens ist, dass eine Vielzahl von Handlungen, welche normalerweise in der Geschäftswelt und im Arbeitsalltag üblich sind, einerseits  untersagt sind und darüber hinaus deren Überschreitung die Verwirklichung von mit Strafe bedrohtem Verhalten bedeutet. Denn die Regulierungen des Escort-Wesens sind zu weitreichenden Teilen im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Somit ist diese Branche eine der seltenen Bereiche des öffentlichen Wirtschaftsrechts, in welches durch strafrechtliche Bestimmungen das Verhalten der Geschäftsführer / Inhaber untersagt und gesollt wird. Die Verhaltensweisen, welche der Gesetzgeber hier in den Rang von Straftaten erhebt, sind in allen anderen Bereichen (zum Beispiel im Verkauf, in jedem Bürojob, als Kelner u.s.w.), wenn es um den Umgang mit Partnern / Mitarbeitern geht, übliche Gepflogenheiten und würden keinerlei Konsequenzen nach sich ziehen.

Die folgende demonstrative Darstellung der wesentlichen Regulierungen des Escort-Wesens soll einen ersten Überblick verschaffen, hat jedoch keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit oder Systematik.

Der tägliche Umgang mit einer Partnerin:

1. Es ist untersagt einem Mädchen Weisungen zu erteilen. Daher ist es auf keinen Fall erlaubt irgendetwas vorzuschreiben. Sei es die Verfügbarkeitszeiten, die Frequenz, mit welcher ein Mädchen Termine annimmt, und natürlich am wichtigsten die Handlungen, welche es mit einem Kunden durchführen wird. Das Verbot der Erteilung von Weisungen ist extensiv zu betrachten und bedeutet ebenfalls, dass keinerlei subversiver Zwang gegenüber dem Mädchen ausgeübt werden darf. Denn eine Weisung, welche die Entscheidungsfreiheit des Mädchens einschränkt oder ihr diese nimmt, ist gleichzusetzen mit jeder anderen Handlung, welche im Ergebnis ebenfalls dazu führt, dass dem Mädchen die freie Disposition in allen Fragen, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sexarbeiterin auftreten und eine Entscheidungsfindung benötigen, genommen wird.

2. Es ist untersagt ein Mädchen auszunutzen. Der Gesetzgeber definiert nicht präzise was es konkret bedeutet jemanden auszunutzen. Es muss die Frage ob ein Fall von Ausnutzung vorliegt immer unter Betrachtung der individuellen Verhältnisse der Beteiligten erfolgen. Wer hier nach starren Regelungen sucht verkennt, dass ob eine Ausnutzung vorliegt, von Fall zu Fall neu zu bewerten ist. Beispielsweise kann nicht generell davon gesprochen werden, dass ein Mädchen, welches z.B. 70 % der Einnahmen behalten kann, in einer guten Situation ist, wenn der Kunde für eine Stunde ihrer Dienstleistung insgesamt 90 bezahlt. Andererseits kann ein Mädchen, welches einen geringeren Prozentsatz behalten kann, durchaus in einer viel besseren Situation sein, wenn die Preise generell höher sind.

Entgegen der verbreiteten Ansicht bezieht sich der Tatbestand der Ausnutzung nicht nur auf die vorherrschende Teilungsvereinbarung der Einnahmen zwischen Agenturbetreiber und Mädchen und keinesfalls ausschließlich auf die finanziellen Aspekte. Es muss vielmehr die gesamte Situation einer Sexarbeiterin betrachtet werden, um den Aspekt des Ausnutzens bewerten zu können. Das Gesetz enthält keine Einschränkung  auf die Teilungsvereinbarung. Eine Betrachtung eines Sachverhalts nur unter diesem Aspekt ist unzureichend und verhindert eine umfassende Beweiserhebung und in weiterer Folge ein faires Urteil darüber, ob eine Sexarbeiterin ausgenützt wurde oder nicht. Ein starrer Blick auf die Teilungsvereinbarung alleine entspricht auch nicht dem Schutzzweck der Norm des § 216 StGB und begünstigt schlechte Arbeitsbedingungen für Sexarbeiterinnen. So ist richtigerweise der Aspekt der Ausnutzung auch gegeben, wenn generell ein viel zu geringes Entgelt für die Dienstleistung der Sexarbeiterin bezahlt wird, auch wenn ihre prozentuale Beteiligung davon losgelöst betrachtet gut sein mag.

Die Judikatur über den Tatbestand der Ausnutzung bestätigt dies, da keine einheitliche Rechtsprechung, sondern Einzelfallgerechtigkeit vorherrscht. Es existiert daher keine Legaldefinition der Ausnutzung.  

3. Es ist rechtlich nicht zulässig, ein Mädchen in ein Abhängigkeitsverhältnis zu bringen. Auf den ersten Blick mag dieses Tatbestandselement ungewöhnlich erscheinen, da in jeder dauerhaften Geschäftsbeziehung, ebenso wie in jedem Arbeitsverhältnis (hier und auch sonst immer ist das klassische „Arbeitsverhältnisse“ nur beispielhaft aufgeführt, da tatsächlich keine Arbeitsverhältnisse in der Sexindustrie vorliegen können), ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und in der Natur der Sache liegt. Oft ist dieses sogar sehr ausgeprägt und dominiert die Tätigkeit inhärent. Im vorliegenden Kontext ist jedoch nicht die übliche Art der Abhängigkeit im Geschäftsverkehr gemeint, sondern eine spezifische, für diesen Kontext untypische in einer unprofessionellen und ungewöhnlich starken Ausprägung.

Alle in Punkt 1 bis Punkt 3 genannten Sachverhaltselemente ergeben sich aus § 216 StGB (Zuhälterei).

4. Alle Mädchen müssen selbstverständlich mindestens 18 Jahre alt sein. Diese Bestimmung bedarf keiner weiteren Erklärung und ergibt sich aus 214 StGB (Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen).

5. Jedes Mädchen muss bereits Erfahrung als Sexarbeiterin gesammelt haben. Es ist daher untersagt Mädchen aufzunehmen, die keinerlei Vorerfahrung in der Sexarbeit haben. Diese Regel ergibt sich aus § 215 StGB (Zuführung zur Prostitution).

6. Es ist nach österreichischem Recht verboten Mädchen anzuwerben, die sich außerhalb Österreichs befinden. Diese Bestimmung befindet sich offensichtlich im Widerspruch zur Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union und untersagt es, ein Mädchen dazu zu bewegen oder zu unterstützen, eine Grenze zu überqueren, um anschließend in Österreich als Sexarbeiterin tätig zu werden. Da es in Wien nur eine Agentur gibt, die ausschließlich österreichische Mädchen vermittelt, wirft dies die Frage auf wie die anderen Agenturen in dieser Hinsicht operieren! Dieser Tatbestand ergibt sich aus § 217 StGB, grenzüberschreitender Prostitutionshandel.

Die Aufzählung der Punkte von 1 bis 6 ist nicht abschließend, sondern dient lediglich als Demonstration. Sie befasst sich ausschließlich mit dem Bereich des Kernstrafrechts. Weitere Bestimmungen des Nebenstrafrechts sowie eine Darstellung des Verwaltungs- und Verwaltungsstrafrechts findet in diesem kurzen Beitrag nicht statt.

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Eskort und die Drogen (SMG Beitrag 1)
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