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Agentur.xxx – Unser Standpunkt zu Drogen und Suchtmitteln

Agentur.xxx – Unser Standpunkt zu Drogen und Suchtmitteln

Agentur.xxx sagt entschieden NEIN zu Drogen! Es ist unsere Aufgabe den Mädchen, die uns vertrauen, Sicherheit und Schutz zu geben. Was könnte wichtiger sein als der Schutz vor Personen die Suchtgift anbieten / überlassen!

Dieser Teil 2 unserer Beiträge zum Thema Suchtgift beschäftigt sich mit den rein rechtlichen Aspekten. Der Teil 1 zum Thema Suchtgift geht hingegen mehr auf die Ebene der Betroffenen und die Auswirkungen auf die Szene ein.

Sowohl der Verkauf, als auch die Weitergabe von Suchtmitteln ist kein Kavaliersdelikt, sondern – insbesondere bei den “harten Drogen” – ein No-Go und ein Verstoß zieht ernste rechtliche Konsequenzen nach sich.

Zwar ist die Nachfrageseite (Konsumenten) seit geraumer Zeit zunehmend der Tendenz unterworfen, nicht mehr strafrechtlich verfolgt zu werden. Dies gilt jedoch keineswegs für die Anbieterseite (Betäubungsmittelhandel, Betäubungsmittelabgabe). Zwar gibt es eine ganze Reihe an Qualifizierungen und Privilegierungen, die im Laufe der Zeit in die einschlägigen Bestimmungen des SMG eingeflossen sind. Die §§ 27 Abs. 1, bis Abs. 2a bis Abs. 5 SMG und ganz besonders der in § 28a SMG geregelte Handel in großem Ausmaß sind jedoch allesamt keine Vergehen, sondern überwiegend Verbrechen. Ein Verbrechen ist demnach eine Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist. Ein als Verbrechen zu qualifizierendes Delikt wird von der Exekutive sehr ernst genommen und endet in den seltensten Fällen mit einer außergerichtlichen Zurücklegung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft, sondern führt meist zu einer Hauptverhandlung. In solchen Hauptverhandlungen, insbesondere wegen Verbrechen des Suchtmittelhandels (SMG), werden regelmäßig zumindest Vorstrafen, aber auch Freiheitsstrafen verhängt.

agentur.xxx hat sich bereits in anderen Beiträgen zum Thema Suchtmittel geäußert. Wir sind davon überzeugt, dass die Mehrzahl der illegalen Suchtmittel existenzvernichtend sind. Zu beachten ist vorwiegend, dass der Gesetzgeber bereits bei Überschreiten der Grenzmenge nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) eine empfindliche Freiheitsstrafe vorsieht, da § 28a Abs. 1 SMG erst dann zur Anwendung kommt, wenn die Grenzmenge der jeweiligen Substanz um diese Menge nach der SGV durch die aufgelisteten Tathandlungen, wie etwa den Verkauf, überschritten wird. Wir unternehmen immer alles in unserer Macht Stehende, um ein Abgleiten einer unserer Vertragspartnerinnen in die Sucht zu verhindern. Wir sind auf diese Thematik sensibilisiert und erkennen die Anzeichen einer Suchtmittelintoxikation früher als andere.