agentur.xxx ist ehrlich|teen|schön|top|besser|Wien|Dating|österreich

agentur.xxx | teen escort wien | high class
0664 4000080 | 00-24 Uhr

Kontakt um per WhatsApp bei agentur.xxx zu buchen
Extras. Deren Ankündigung und Bedingungen!

Extras. Deren Ankündigung und Bedingungen!

Blogbeitrag zum Thema Extras

Jedes unserer Mädchen bietet neben ihrem Spezialservice noch Extraservices an – kurz ‚Extras‘.

Welche Extras das jeweilige Mädchen anbietet entscheidet nur sie selbst. Deshalb unterscheiden sich die Extras bei jedem Mädchen. Die Extras jedes einzelnen Mädchens hat das Mädchen selbst in ihrem Profil auf agentur.xxx angegeben

Diese Extras bedeuten eigentlich immer einen  Aufpreis bei dessen Buchung und sind immer im Vorhinein bei agentur.xxx anzufragen und anzumelden. 

Es sollte tunlichst vermieden werden, Extras spontan vor Ort hinzuzubuchen. Einige Extras erfordern Vorbereitungszeit und können nach Beginn der Buchung nicht mehr spontan erworben werden.

Dies hat mehrere Gründe. Einerseits liegt es in der Natur der Sache, dass viele Extras seitens des Mädchens eine gewisse Form der Vorbereitung, sei es körperlich oder anderer Art, erfordern.

Ebenso sollen die Mädchen, die sich der Agentur.xxx anvertrauen, vor Ort nicht über Preise verhandeln. Einerseits sind diese Mädchen teilweise unerfahren und möchten genau diesen Aspekt einer Buchung nicht alleine klären, sondern fühlen sich weit aus wohler, wenn sie von einer erfahrenen und kompetenten Agentur vertreten werden. Andererseits würde dies begünstigen, dass im Zuge der Preisverhandlung eine Drucksituation entsteht. Darüber hinaus ist Agentur.xxx der Ansicht, dass es ziemlich unsexy ist, wenn ein Mädchen über das Entgelt vor oder während einer Buchung mit dem Kunden „streiten“ muss. verhandeln muss. Es ist die Leistung zwar gegen Entgelt, doch es passt einfach nicht zusammen, wenn die Entgeltabsprachen vom Mädchen für die eigene Leistung getroffen werden. Es ist ein totaler „Abtörner“ und ruiniert nur die Atmosphäre der Buchung.
Darum hat es für alle Beteiligten ausschließlich Vorteile, wenn diese Thematiken über die Agentur und im Vorfeld besprochen werden. So erscheint ein entspanntes, bestens informiertes und für die jeweilige Buchung vorbereitetes Mädchen. So kannst du dich während der Buchung darauf konzentrieren, worauf du dich in einer Buchung konzentrieren solltest: auf das Mädchen, mit dem du eine herausragend gute Zeit verbringen möchtest.

Demnach darf ein Extra während der Buchung niemals überraschend ausgeführt werden. Das ist hoffentlich sowieso klar. Doch dennoch muss es leider erwähnt werden. Zum Beispiel, nur weil ein Mädchen angegeben hat, dass sie Spanking passiv anbietet, bedeutet das auf gar keinen Fall, dass du ohne dieses Extra gebucht zu haben, einfach mal während der Buchung sie – wenn auch nur sanft – „spanken“ darfst.

Sowiso ist jede Handlung gegen den Willen des Mädchens ausgeschlossen!

Die Dienstleistung, die diese Mädchen erbringen, ist nicht einfach umzusetzen. Auch wenn diese Leistung in einen sehr intimen Bereich geht, sind genaue Grenzen definiert, die unbedingt einzuhalten sind. Ein Mädchen sollte sich immer sicher fühlen und das kann es nur, wenn es genau weiß, worauf es sich einlässt. Sicherheit hat sie vor allem dann, wenn du als ihr Kunde die festgelegten Abgrenzungen, wie sie zuvor über die Agentur definiert wurden, respektierst.

Einige Extras haben den Zusatz ‘aktiv’ und ‘passiv’ – das wird immer aus der Sicht des Mädchens angegeben. Also ‚aktiv‘ bedeutet sie bei dir und ,passiv‘ bedeutet du bei ihr.

Diebstahl und deine Hilfe

Diebstahl und deine Hilfe

agentur.xxx setzt niemanden unter Druck. Wir wollen aber wissen wer stiehlt. agentur.xxx ist ein normales Unternehmen und wir müssen unsere Interessen und die unserer Partnerinnen schützen.

Hilf uns bitte dabei aufzuklären, welches Mädchen ihre privaten Kontaktmöglichkeiten weitergibt, um Kunden außerhalb, also ohne eine Vermittlung durch agentur.xxx – zu treffen.

Auch ein Mädchen welches dir irgendwelche Kontaktmöglichkeiten bei einem Treffen oder außerhalb eines solchen weiter gibt, welche es ermöglichen – mit einem anderen Mädchen ein Treffen – außerhalb der durch agentur.xxx vermittelten Treffen – zu vereinbaren, verstößt gegen die Geschäftsbedingungen von agentur.xxx, welche jedes Mädchen freiwillig anerkannt hat. Wir bitten dich uns zu melden, wenn du auf irgendeine Weise eine Möglichkeit von einem Mädchen erhalten hast, um sie zu kontaktieren, ohne dass agentur.xxx an diesem Treffen als Vermittler beteiligt wäre. Dies kann auch durch die Erwähnung einer Webplattform erfolgen, über die das Mädchen kontaktiert werden kann.

Die Agentur.xxx ist ausschließlich über die Kontaktmöglichkeiten erreichbar, die unter „Kontakt“ veröffentlicht sind.

Tel.: 0664 4000080
mail: x@agentur.xxx,
Telegram: @agenturxxx

Andere Handynummern, E-Mail-Adressen oder Benutzernamen, als die oberhalb Erwähnten, sind keine Kontaktmöglichkeiten mit der agentur.xxx. Die Weitergabe anderer Kontaktmöglichkeiten durch ein Mädchen ist daher ein Verstoß, den wir dich bitten zu melden.

Die agentur.xxx gewährt jedem Kunden, der uns hilft zu erkennen, welche Mädchen eigene oder fremde Kontaktmöglichkeiten weitergeben, einen 1000-Euro-Gutschein.

Bitte teile uns eine private Kontaktmöglichkeit mit, die dir ein Mädchen gegeben hat, welches du über Agentur.xxx kennengelernt hast. Es kann jede Art von Kontakt sein. Als Dankeschön erhältst du von uns einen Gutschein im Wert von 1000 EURO für Dienstleistungen der Agentur.xxx.

Wir werden keine Maßnahmen gegen das Mädchen ergreifen oder sie konfrontieren, sondern lediglich die Kooperation ohne Begründung beenden. Daher erhält die Person, die eine Kontaktmöglichkeit aufzeigt, die dazu genutzt werden kann, eines unserer Mädchen privat zu kontaktieren, oder ein anderes Mädchen außerhalb von agentur.xxx zu treffen, diesen Gutschein. Diese Person muss das Mädchen in den letzten Tagen/Wochen gebucht haben und die Kontaktmöglichkeit, die die Buchung des Mädchens oder einer dritten Person außerhalb von agentur.xxx ermöglicht, angeben.

Es ist jedoch im Umkehrschluss einem Kunden untersagt ein Mädchen unter Druck zu setzen, um dessen private Kontaktmöglichkeit zu erlangen.

Entscheidung  des OGH 3 Ob 45/12 g | Wechselseitig klagbare Ansprüche zwischen Freier und Prostituierter

Entscheidung des OGH 3 Ob 45/12 g | Wechselseitig klagbare Ansprüche zwischen Freier und Prostituierter

Sie ist nicht neu, die Entscheidung 3 Ob 45/12 g des Obersten Gerichtshofes (OGH), aber ihr Inhalt verdient eine Erläuterung und darf in keinem Blog fehlen, der sich mit dem Prostitutionsrecht in Österreich befasst.

Die bisherige Judikatur des OGH gesteht einer Sexarbeiterin einen klagbaren Anspruch gegen ihren Kunden auf Zahlung des Entgeltes für eine erbrachte Leistung zu. Gleichzeitig hat ein Kunde jedoch keinen klagbaren Anspruch gegen eine Sexarbeiterin auf Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung.

Daher ist eine Zusage zu einer Buchung keine verbindliche Willenserklärung und führt nicht dazu, dass der Kunde eine Obligation gegenüber einer Sexarbeiterin hätte.

Das Geschäft zwischen Freier und Prostituierter soll also ein einseitig schwebendes sein. Dies ist sachlich mehr als gerechtfertigt, da sich der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung bereits aus Art. 8 EMRK ergibt und die EMRK in Österreich im Verfassungsrang steht. Es kann daher keine vertragliche Verpflichtung zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung geben und eine Prostituierte hat immer die Möglichkeit sich dagegen zu entscheiden oder die Vornahme oder Duldung der selben zu beenden.

Andererseits hat eine Sexarbeiterin aber ab Vornahme einer sexuellen Handlung einen einklagbaren Anspruch auf Entgelt. Ohne einen solchen einklagbaren Anspruch würde die Ausbeutung einer Sexarbeiterin nur erleichtert. Der klagbare Anspruch besteht auch bei Abbruch der sexuellen Handlung seitens der Sexarbeiterin bestehen, sodass der Freier keine Einrede wegen Schlechterfüllung oder Nichterfüllung geltend machen kann.

Dies umfasst daher alle Fälle, in denen ein Freier sich über die erbrachte Leistung beschwert und diese als nicht korrekt erbracht rügt. Doch ebenso umfasst konsequenterweise dieses Urteil auch eine Beschwerde wegen zu kurzer Dauer der erbrachten Leistung – etwa, wenn der Kunde in seiner Einrede rügt, dass eine Sexarbeiterin nicht die vollen 60 Minuten geblieben wäre. In keinem dieser Fälle hat der Kunde nach der Ansicht des OGH eine schützenswerte Position, und es soll nicht die Möglichkeit geben, in solchen Fällen Geld zurückzufordern. Nicht einmal dann besteht ein Rückforderungsanspruch, wenn der Freier beweisen könnte, dass seine Beschwerde objektiv richtig ist und der behauptete Sachverhalt daher wirklich geschehen ist.

Dieses Ergebnis der OGH-Entscheidung 3 Ob 45/12 g ist sachlich und aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Schutzes des Menschenrechts, auf sexuelle Selbstbestimmung, mehr als gerechtfertigt.

Auch in der Praxis zeigt sich, dass in den allermeisten Fällen die Prostituierte schutzbedürftiger ist als der Freier.

Weiteres zu dem Thema Prostitution aus der legislativen und exekutiven Ebene: Regelung der Prostitution in Österreich (2021) – Bundeskanzleramt | Prostitution in Österreich (2008) aus Arbeits- und Sozialrechtlicher Sicht