Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV) regelt nun den 4. Lockdown in Österreich. § 8 5. COVID-19-NotMV regelt das Nachgehen der beruflichen Tätigkeit. Absatz 4 leg cit in Verbindung mit Absatz 2 und 3 leg cit bedeuten für die Erbringung von Escort Dienstleistungen folgendes:
Escort im outcall (outcall: Kunden bei ihnen zu Hause oder in Hotels besuchen) Bereich ist weiterhin während der gesamten Dauer des 4. Lockdowns erlaubt! Ein Escort Mädchen, wird auch von der WKO nicht als Prostituierte verstanden, da die Erbringung der sexuellen Dienstleistung nicht im Vordergrund steht oder eine solche oftmals überhaupt nicht erbracht wird.
Ein Escort Mädchen hat beim Betreten der/des Wohnung/Hotels des Kunden entweder (i) einen Nachweis über den Erhalt einer Impfung gegen COVID-19 mitzuführen oder (ii) einen PCR-Test welcher nicht älter als 72 Stunden ist.
agentur.xxx wird sich genau an die Anforderungen der Bundes- und Landesbehörden halten und weiterhin für die gesamte Dauer des Lockdowns seine Dienstleistung unter äußerster Vorsicht seinen Kunden anbieten. Wir freuen uns über deine Buchungen.
Alle Mädchen werden alle 72 Stunden PCR-Tests in einer Teststraße durchführen und zusätzlich täglich einen Antigen-Test (Schnelltest). Dies geschieht, obwohl sämtliche Mädchen mindestens zwei Covid-19 Impfungen – und jene bei welchen ein Booster Shot bereits vorausgesetzt wird diesen auch – erhalten haben.
Die 5. COVID-19-NotMV ist einsehbar bei dem RIS unter diesem Link: https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_475/BGBLA_2021_II_475.html