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Escort und die Drogen

Escort und die Drogen

Zu unserer Mission!

Es ist einer der obersten Grundsätze der agentur.xxx, dass wir Suchtmittel kategorisch ablehnen. Die Geschäftsführung der agentur.xxx hat keinerlei Berührungspunkte mit Suchtmitteln. Wir haben keine Suchtmittel, wir kennen niemanden, der welche hat und wir nehmen keine Personen in unseren Kreis auf, die mit Suchtmitteln in Berührung kommen. Das einzige Geschäft, dem wir uns verschrieben haben, ist die Vermittlung von einzigartigen und angenehmen Stunden mit einheimischen Escort Wien Mädchen.

Wir bitten daher alle Personen, die glauben über eine Escort-Agentur an Rauschgift gelangen zu können, von derartigen Anfragen an uns abzusehen. Wir sind mit Sicherheit die falschen Ansprechpartner. agentur.xxx ist der festen Überzeugung, dass der Konsum von Suchtmitteln Existenzen ruiniert. Wir versuchen im Kleinen und im Rahmen unserer Möglichkeiten die Welt ein wenig besser zu machen. Unser Ziel ist es unseren Beitrag im Kampf gegen Suchterkrankungen zu leisten. Insbesondere setzen wir uns dafür ein, dass die über agentur.xxx vermittelten Mädchen so gut wie möglich vor den Gefahren von Suchtmitteln geschützt sind, die in Wien allgegenwärtig sind.

Es ist sicher nicht unsere Aufgabe darauf zu achten was unsere Kunden in ihrer Freizeit gerne tun. Es geht uns nichts an, welchen Hobbys unsere Kunden nachgehen. Aber wir wollen nicht, dass unsere Mädchen von einem Kunden Suchtmittel angeboten bekommen. Wir merken es sofort wenn eines unserer Mädchen nach einem Date unter Drogen steht. Wir werden Personen, welche versuchen eines unserer Mädchen mit Drogen zu versorgen, von unserer Agentur ausschließen und behalten uns rechtliche Schritte vor. Die Gesundheit unserer Mädchen ist uns sehr wichtig.

Wir wissen, dass der allergrößte Teil unserer Kunden sowieso kein Suchtgift konsumiert oder der kleine Teil der Konsumenten unseren Mädchen kein Suchtgift überlässt und daher richtet sich dieser Beitrag nur an einen ganz kleinen Anteil von Kunden.

Hilfe bei Suchtproblemen!

Auch die agentur.xxx ist der Meinung, dass der Konsum von Suchtmitteln schnell Krankheitswert erreicht und zu einer so genannten Suchterkrankung führen kann. Alle Hilfseinrichtungen gemäß § 15 Suchtmittelgesetz sind beim Bundesministerium für Soziales und Gesundheit gelistet. Personen, die den Konsum einer oder mehrerer Substanzen nicht mehr alleine in den Griff bekommen, können sich anonym an diese Einrichtungen wenden.

Die Organisation NA (Narcoticus Anonymus) aber auch die AA (Anonymen Alkoholiker) hat Selbsthilfegruppen auf der ganzen Welt. Auch in Wien gibt es mehrere Gruppen, die sich regelmäßig treffen. Es lohnt sich sehr sich zu überwinden und dort hinzugehen, denn alle Personen, welche dort sitzen, haben genau das gleiche durchgemacht und sind auf dem richtigen Weg, das gibt große Hoffnung und zeigt, dass man in seiner Situation nicht alleine ist.

In allen größeren Städten gibt es private Einrichtungen für Drogenabhängige, die über das nötige Kleingeld verfügen, wie z.B. Betty Ford.

Strafrechtliche Konsequenzen – ein kurzer Exkurs!

Es ist auch keineswegs ein Kavaliersdelikt, einem Escort-Mädchen Suchtgift – insbesondere größere Mengen – sowie im schlimmsten Fall „harte“ Drogen anzubieten. Solche Verhaltensweisen ziehen einen ganzen Rattenschwanz an Straftatbeständen wie z.b. § 28a SMG und viele andere hinter sich her. Lesen Sie mehr zu den gesetzlichen Bestimmungen. 

Eine Sexarbeiterin, die ihre Dienstleistung in ihrer Privatwohnung anbietet, bricht das Gesetz! | Agentur.xxx

Eine Sexarbeiterin, die ihre Dienstleistung in ihrer Privatwohnung anbietet, bricht das Gesetz! | Agentur.xxx

Die Escort-Branche ist Teil des öffentlichen Wirtschaftsrechts und als solches einer Vielzahl von Regulierungen unterworfen.

Umfangreiche Regulierungen für Escort-Agenturen, beziehungsweise das Geschäft mit der bezahlten Liebe im Allgemeinen, legen fest, was erlaubt ist und wie das Erlaubte umgesetzt werden soll.

Die Behörden haben dann über die gesetzliche Regelungsdichte hinaus in verschiedenen Bereichen Schwerpunkte gesetzt. Dies bedeutet, dass nicht sämtliche Regelungen gleichermaßen verfolgt werden, sondern dass es manche gibt, welche wesentlich strenger und auch unter der Nutzung von weitreichenderen Ressourcen verfolgt werden. Einer dieser Schwerpunkte liegt bei der Auffindung von privaten Wohnungen, welche ein oder mehrere Mädchen oder eine Person, welche hier nur organisatorisch mitwirkt, angemietet haben, um innerhalb dieser Wohnung sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt zu erbringen. Daher handelt es sich hierbei keinesfalls um ein Verbot solcher Dienstleistungen in Privatwohnungen generell. Einen Kunden in dessen Wohnung zu besuchen, ist natürlich für jedes Mädchen möglich, und dieses Verhalten fällt nicht unter diese Regelung. Besonders in Wien ist die Verfolgung der Betreiber, aber auch von Mädchen, welche diese Wohnungen betreiben und gleichzeitig in diesen als Sexarbeiterinnen Kunden empfangen, ein Schwerpunkt der Exekutive.

Verstöße gegen dieses Verbot ziehen ernsthafte finanzielle Strafen nach sich. Darum ist es auch keine Kleinigkeit, dennoch eine Privatwohnung für ein Treffen zur Verfügung zu stellen. Mit etwas Glück wird das Mädchen nur als Beteiligte angesehen, was in diesem Fall zu geringeren Strafen führt – meistens in Höhe von 500 €, vorausgesetzt, dies ist das erste Mal, dass sie dabei erwischt wird. Dem Betreiber einer solchen Wohnung stehen Strafen in Höhe von mindestens 10.000 € bevor. Aus diesem Grund ist es fast undenkbar, dass ein österreichischer Unternehmer dieses Gesetz angesichts solch ruinöser Strafdrohungen missachtet. Eher schon realistisch hingegen wäre es, dass ein Unternehmer, der nicht aus Österreich kommt, nur für diese Aktivität nach Wien kommt und, wenn er erwischt wird, einfach wieder weiterzieht. Diese Situation, welche es Ausländern in dieser Branche viel einfacher macht, sich über Regeln hinwegzusetzen, ist ganz besonders in einer Branche wie der Prostitution problematisch, da hier so gut wie keine Österreicher aktiv sind.

Die regelmäßige Suche nach Privat-Wohnungen welche durch Betreiber oder Sexarbeiterinnen angemietet wurden und in welchen Termine abgewickelt werden, erfolgen laufend durch die Behörden. Dabei erfährt die Polizei Unterstützung aus den Kreisen des Rotlichtmilieus!

Wer nun überrascht ist und das nicht versteht, der kennt das Rotlichmilleu schlecht. Es hat diese Branche keine großen Abweichungen von allen anderen Branchen in Wien. So werden auch hier Interessen unter Zuhilfenahme durch die Executive umgesetzt.

Das Interesse daran, sicherzustellen, dass die Wohnungsprostitution bald nicht mehr angeboten werden kann und wird, liegt natürlich bei den Betreibern der Bordelle in Wien. Schließlich bieten sie die Location für Treffen an und akzeptieren es keinesfalls, wenn andere ein Stück vom Kuchen abhaben. Aus diesem Grund wird die Exekutive auf jede Privatwohnung, die als Treffpunkt für Sexarbeiterinnen genutzt wird, aufmerksam gemacht. Private Detektive durchsuchen das gesamte Internet nach Sexarbeiterinnen, die dann auch eine Wohnung haben.* Im Rahmen einer Testbuchung betritt die Polizei die Wohnung, welche sie anschließend für 14 Tage versiegelt. Dem Mädchen ist es in dieser Zeit untersagt, die Wohnung zu betreten, und die Einhaltung dieses Betretungsverbots wird sorgfältig behördlich überwacht. Der Vermieter wird den Mietvertrag unter solchen Umständen höchstwahrscheinlich kündigen, da er aufgrund dieses Vorfalls auch über ein außerordentliches Kündigungsrecht verfügt.

* Der eine oder andere Detektiv hat sich von dem Auftrag nicht mehr erholt und nie wieder – auch nachdem er nicht mehr durch die Bordellchefs bezahlt wurde – aufgehört, diese Webseiten abzusuchen. Seitdem geistert er laufend durch alle Angebote und liebt es, das zu tun.

Private Handynummer nehmen/geben, Privattreffen organisieren

Die Existenzberechtigung der agentur.xxx

agentur.xxx und die Menschen, die versuchen, diese Begleitagentur aufzubauen und zu erhalten, leisten eine anstrengende Arbeit, die 7 Tage die Woche und jede wache Stunde der Beteiligten in Anspruch nimmt. Es ist nicht selbstverständlich, dass es eine Begleitagentur wie agentur.xxx gibt.

Die Auswahl der Mädchen ist ein sehr mühsamer, langwieriger und von Rückschlägen geprägter Prozess. Die Mädchen sind während eines Treffens in der Obhut der Agentur, und es ist unser größtes Anliegen, dass es allen immer gut geht.

Das bedeutet, dass die Termine gut vereinbart werden und dass die richtigen Personen zur richtigen Zeit mit dem richtigen Mädchen zusammengebracht werden.

Die meisten Mädchen verstehen, wie wichtig es ist, während eines Treffens unterstützt zu werden.

Die meisten Freier tun alles, um den Mädchen diese Unterstützung zu entziehen. Sie versuchen immer wieder, die Mädchen dazu zu bringen, ihnen die „privaten Kontaktdaten“ zu überlassen. Leider sind diese Personen meist sehr geübt im Lügen und versprechen alles Mögliche. Die Aussicht auf die Erfüllung großer Träume verleitet die Mädchen dazu, gegen unseren ausdrücklichen Rat, ihre private Telefonnummer einem Kunden (aus der Kartei der Agentur) zu geben. Diese Kunden lügen über das höhere Honorar, das bei einem „privaten Termin“ zu erwarten ist. Die Kunden versuchen, die Mädchen davon zu überzeugen, dass die Agentur nicht gut für sie ist, ohne die geringste Ahnung von der Agentur und den beteiligten Personen zu haben.


Teil 2: Das Treffen ohne die Agentur

Termine werden so gut wie nie eingehalten, und auch die Bezahlung erfolgt nur sporadisch oder gar nicht. Der Kunde ist der Meinung, dass er nun ein Anrecht auf das Mädchen hat. Da es ihm die private Handynummer gegeben hat, hat sie aus seiner Sicht natürlich auch ein privates Interesse an ihm – und weshalb sollte er nun weiterhin für solche Treffen bezahlen? Die wenigen Freier, die überhaupt Geld in die Hand nehmen, würden das Mädchen am liebsten in eine kleine Wohnung in ihrer Nähe einmieten, damit sie völlig abhängig von ihnen wird. Die Situationen, welche sich aus diesem Verhalten ergeben, sind nie zum Vorteil des Mädchens.

Alle Freier, die versuchen, an die private Telefonnummer des Mädchens zu kommen, haben hierfür nur einen Grund: Sie wollen Geld sparen und umsonst Sex mit dem Mädchen haben. Und sie wissen: Solange die Agentur noch aktiv istoder aktiv als Schutzinstanz zwischen den beiden steht, müssen sie immer viel Geld bezahlen – und das wollen sie nicht. Deshalb verhindern sie es durch dieses Verhalten.

Beharrliche Verfolgung – Stalking

Beharrliche Verfolgung – Stalking

Rechtliche Definition:

Nach § 107a StGB wird bestraft, wer einer Person widerrechtlich beharrlich nachstellt. Beharrliches Verfolgen umfasst unter anderem das persönliche Aufsuchen (also die Herstellung räumlicher Nähe), die Kontaktaufnahme über Telekommunikationsmittel oder das Veranlassen eines Dritten, mit dem Opfer über Telekommunikationsmittel Kontakt aufzunehmen.

Im letzteren Fall (Veranlassung eines Dritten zur z. B. telefonischen Kontaktaufnahme) wäre beispielsweise die Veröffentlichung der Mobilfunknummer des Opfers im Internet eine ausreichende Tathandlung. Neben diesen und anderen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme muss das Opfer zusätzlich in seiner Lebensgestaltung unzumutbar beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung kann bereits bei einer sehr kurzen beharrlichen Verfolgung über mehrere Tage vorliegen. Ob eine solche unzumutbare Beeinträchtigung des Opfers vorliegt, ist aus objektiver Sicht des Empfängerhorizonts zu beurteilen. Es ist also zu prüfen, ob das Opfer durch die Handlungen des Täters unzumutbar beeinträchtigt wird und ob die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung auch objektiv nachvollziehbar ist. Eine Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung liegt jedenfalls dann vor, wenn sich das Opfer objektiv gerechtfertigt eine neue Handynummer zulegen muss, um sich vor weiteren Kontaktaufnahmen durch den Täter zu schützen. Ein Opfer muss niemals in Angst vor weiteren Kontaktaufnahmen durch den Täter leben, weshalb der Straftatbestand „Stalking“ sehr häufig von psychisch gestörten Männern mit einem bizarren Helferkomplex verwirklicht wird. Die meisten männlichen Stalker glauben in ihrer verdrehten Realität, das Opfer beschützen zu müssen, und suchen es deshalb ständig auf. Oft ist es auch einfach der banale Wunsch nach Rache am Opfer. Meist will sich der Stalker für eine erlittene Kränkung rächen, die er nicht überwinden kann. Häufig geht es einfach um den Abbruch einer „Beziehung“, mit der der Täter nicht zurechtkommt. Der Täter möchte das unschuldige Opfer emotional vernichten und beginnt, es zu verfolgen. Da die nächste Kontaktaufnahme durch den Täter für das Opfer nicht vorhersehbar ist, versetzt der Täter das Opfer in einen permanenten Zustand der Angst und übt „psychische Gewalt“ gegen das Opfer aus.

Keine Frau muss Stalking hinnehmen. Stalking ist kein Kavaliersdelikt. Der Täter kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Ist der Stalker bereits vorbestraft, kann es für ihn schwierig sein, im Falle einer Anzeige ein Diversionsverfahren in Anspruch zu nehmen und so einer weiteren Vorstrafe zu entgehen. Gemeinsam mit einem Opferschutzanwalt / Opferschutz Hilfe – oder auch alleine – kann sich das Opfer dem Strafverfahren anschließen und hat in weiterer Folge eine Reihe von Möglichkeiten, auf das Strafverfahren gegen den Täter gestaltend einzuwirken.

Definition der Prostitution in Österreich

Der österreichische Gesetzgeber hat im Jahr 2004 die Definition der Prostitution in den Definitionskatalog des Strafgesetzbuches (StGB) unter § 74 Absatz 1 Ziffer 9 StGB aufgenommen. Prostitution ist demnach die entgeltliche Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper in der Absicht, sich oder einem Dritten durch die wiederholte Vornahme oder Duldung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, dass eine volljährige Person eine sexuelle Dienstleistung gegen Entgelt erbringt.

HIV Problematik des Nachweises

Eine HIV-Infektion ist mit sehr empfindlichen Messmethoden durchschnittlich 11 Tage nach der Virusübertragung erstmals im Blut nachweisbar, kombinierte Antikörper-Antigen-Tests sind nach spätestens 6 Wochen positiv, reine Antikörpertests und Schnelltests nach spätestens 12 Wochen.

Der ELISA-Test (Enzyme-linked Immunosorbent Assay) ist in Österreich die bevorzugte Testmethode. Er kann das HI-Virus nicht direkt nachweisen, wohl aber Antikörper gegen den Erreger und ein bestimmtes Antigen. Da der menschliche Organismus mindestens zwei bis sechs Wochen benötigt, um nachweisbare Antikörper gegen HIV zu bilden, ist ein Test frühestens sechs Wochen nach dem letzten Risikokontakt voll aussagekräftig.

Für einen sicheren ungeschützten Geschlechtsverkehr muss also ein HIV-Test vorliegen, und es darf in den letzten 6 Wochen vor dem Test kein Risikokontakt (also kein ungeschützter Geschlechtsverkehr mit wechselnden Sexualpartnern) stattgefunden haben. Unterschiedliche sexuelle Praktiken haben absolut unterschiedliches erlebnismäßiges Gewicht der Ansteckungsgefahr. Sex ohne Schutz im Zuge eines Treffens mit einer Sexarbeiterin muss mit Vorsicht und Skepsis betrachtet und geplant werden.