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Gesichtsbilder auf Anfrage und deren widerrechtliche Verarbeitung

Gesichtsbilder auf Anfrage und deren widerrechtliche Verarbeitung

Für Agenturen wie agentur.xxx ist der Schutz personenbezogener Daten der Partnerinnen, insbesondere von Fotos, von entscheidender Bedeutung. Die unbefugte Nutzung kann nicht nur immaterielle Schäden für die betroffenen Personen verursachen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Rolle des immateriellen Schadenersatzes und spezifische Herausforderungen im Zusammenhang mit der Escort-Branche in Wien.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der DSGVO gelten Fotos, auf denen Personen eindeutig erkennbar sind, als personenbezogene Daten. Die Wirtschaftskammer Österreich hebt hervor, dass Opfer von DSGVO-Verletzungen Anspruch auf Schadenersatz haben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Urteil C-300/21 vom 4. Mai 2023 klargestellt, dass bereits die bloße Gefahr des Missbrauchs personenbezogener Daten einen immateriellen Schaden nach Artikel 82 DSGVO darstellen kann. Dies umfasst Beeinträchtigungen wie psychischen Stress, Rufschädigung oder sozialen Ausschluss.

Menschen, die in der Escort-Branche arbeiten, sind oft sozialer Stigmatisierung ausgesetzt. In einer Stadt wie Wien, wo Anonymität und Diskretion von größter Bedeutung sind, können die Folgen unbefugter Bildernutzung katastrophal sein. Fotos, welche ein Mädchen so zeigen, dass sie individualisierbar ist – das ist immer der Fall bei einem Gesichtsbild –, könnten die Privatsphäre erheblich beeinträchtigen und zu sozialer Ausgrenzung führen. Daher ist es unerlässlich, Fotos, welche das Gesicht zeigen, nicht zu verarbeiten, egal auf welche Art.

Rechtliche Schritte bei Verstößen

Bei Verarbeitung und Weitergabe oder auch nur bei Speicherung eines Gesichtsbildes zur Wiederansicht – daher dauerhaft –, wodurch sie nicht mehr nur im Cache gespeichert und nach Ansicht automatisch gelöscht wird, sondern auf der Festplatte des Gerätes abgespeichert wird, führt eine solche rechtswidrige Verarbeitung von Gesichtsbildern zu Schadensersatzforderungen und Unterlassungsklagen, um die weitere Nutzung der Bilder zu stoppen und dem Opfer finanziell den Schaden auszugleichen (kann nur ein Versuch bleiben, ist nämlich nicht möglich). Jeder unautorisierte Eingriff in die personenbezogene Datei „Gesichtsbild“ wird als separater Verstoß angesehen, was jeweils zu neuen Forderungen führen kann. Personen, die gegen diese Bedingungen verstoßen, können außerdem auf eine Blacklist gesetzt werden, was zusätzliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Erlaubte Verwendung von Fotos

Die einzige zulässige Nutzung der von agentur.xxx übermittelten Fotos besteht in der einmaligen Ansicht per WhatsApp oder Telegram. Die Funktion „Einmaligkeit“ erlaubt es, ein Bild nur einmal anzusehen, ohne dass Screenshots oder das Speichern des Bildes möglich sind. Die Fotos werden lediglich temporär im Cache des mobilen Endgeräts gespeichert und anschließend automatisch gelöscht. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die personenbezogenen Daten der Escort-Mädchen geschützt und das Risiko unbefugter Nutzung minimiert wird.

Fazit

Der Schutz personenbezogener Daten, insbesondere von Fotos, ist essenziell, um die Würde und Privatsphäre der im Escort-Service tätigen Personen zu schützen. Die Achtung der Privatsphäre dieser Mädchen kann nicht wichtig genug genommen werden.

Ungeschützter Sex mit Sexarbeiterinnen: Neue Gesetzgebung und dessen Auswirkungen

Ungeschützter Sex mit Sexarbeiterinnen: Neue Gesetzgebung und dessen Auswirkungen

Ungeschützter Sex als ein zusätzlicher Service welcher durch Sexarbeiterinnen in Wien teilweise angeboten wird. Dieser Missstand wurde über viele Jahre hinweg ignoriert. Nun versucht der Landesgesetzgeber in Bezug darauf etwas zu unternehmen. Es ist jetzt verboten diesen Service zu bewerben. Dies führt auf jeden Fall dazu, dass die den AO anbietende Seite in Zukunft eine Dunkelziffer sein wird.

Nachdem die Behörden viele Jahre lang weggesehen haben und den sogenannten AO-Service, also den Sex ohne Schutz, in den Kreisen des Rotlichtmilieus akzeptierten, kommt nun ein Werbeverbot für den Sex ohne Schutz. Dieses Verbot kann dieses Problem wohl nicht lösen und bringt eher eine Art von Desinteresse der Behörden gegenüber diesem Thema zum Ausdruck.

Die Situation

Diese Praktik bedeutet ein Risiko für die Sexarbeiterin und deren AO beanspruchende Freier. Prostituierte, die beruflich Sex ohne Schutz (AO-Service) anbieten, riskieren alles und das meistens für nichts. Es kann im Rotlichtmilieu keinen verheerenderen Service als den AO Service geben. HIV ist unter den sexuell übertragbaren Krankheiten (englisch: sexually transmitted diseases, „STD“) das Steckenpferd des Schreckens.

Die Auswirkung und die Bedeutung des Werbeverbots im Konkreten:

Das Werbeverbot gemäß § 10 Abs 2 WPG 2011 hat juristische Grenzen in seiner Formulierung. Der Begriff „Bewerben“ wird hier sehr weit gefasst. Daher umfasst das Werben einerseits sämtliche Tatbestände des Anbahnens zur Prostitution. Das Anbahnen zur Prostitution gemäß § 2 Abs 2 WPG 2011 liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen. Das beinhaltet daher jedes Verhalten, einschließlich nicht-verbaler Ausdrucksformen wie eindeutige Gesten, E-Mail-Aussendungen, die Beantwortung individueller Anfragen per E-Mail, telefonischer Kontakt oder eine Vereinbarung unter vier Augen zwischen Mädchen und Kunden vor dem Beginn einer Buchung. Nun darf der Sex ohne Schutz nicht mehr beworben und daher wohl auch nicht mehr vor einem Termin besprochen werden. Denn über den Rahmen der Anbahnung zur Prostitution hinaus trifft das Verbot auch alle, die im Zusammenhang mit der Anbahnung zur Prostitution, Werbeplatformen betreiben. Die extrem weite gesetzliche Definition einer quasi Beitragstäterschaft soll jeden, der Werbung für Sexarbeiter anbietet, bei Verstößen gegen das Verbot ebenso unter Strafe stellen. Daher betrifft dieses Verbot auch alljene, die in irgendeiner Form mit dem Bewerben von Sexarbeiterinnen in Verbindung stehen. Das schließt jeden Website-Betreiber, jede Zeitung, jeden Herausgeber eines Mediums, Agenturen sowie Freunde von Sexarbeiterinnen ein, die gelegentlich  Anfragen von Kunden per SMS  beantworten. Dadurch wird das Umfeld der Sexarbeiterinnen ebenso in den Kreis der Normadressaten erhoben.

Das gesetzliche Verbot!

In § 10 WPG 2011 wird das Bewerben von AO-Services verboten.

Das Verbot, für Sexarbeiterinnen zu werben, ist nichts anderes als ein Verbot, öffentlich über das Thema AO in den Kreisen der Sexarbeiterinnen zu sprechen. Dadurch kriminalisiert dieses Gesetz die ohnehin bereits stark stigmatisierten Sexarbeiterinnen, es verbietet jegliche Form der Kommunikation über das Thema AO und weitet diesen massiven Eingriff in die freie Meinungsäußerung sogar auf unbeteiligte Dritte aus. Das Thema Sex ohne Schutz darf nun nicht mehr angesprochen werden, außer wenn es darum geht, diesen Service abzulehnen. Der Gesetzgeber hat jedoch kein Interesse daran, dieses Problem tatsächlich zu lösen oder sich damit auseinanderzusetzen. Nur weil es verboten ist, öffentlich darüber zu sprechen, bedeutet das nicht, dass die nachfragende Seite und die anbietende Seite damit aufhören werden. Dieses Problem wird lediglich aus dem Blickfeld genommen und noch weiter in den Untergrund verlagert. Das ist in einer Branche wie dem Rotlichtmilieu egal. Alle Beteiligten leben traditionell am Rand der Gesellschaft und befinden sich sowieso im Untergrund, und dies wird sie nicht stoppen.

 Das Verbot wird zu einer Dunkelziffer führen. 

Das Verbot, für Sex ohne Schutz zu werben, wird keinerlei Auswirkungen auf die Praxis haben. Nun ist jedoch niemandem mehr bekannt, welche Sexarbeiterinnen diesen Service anbieten. Für Freier, die diesen Service in Anspruch nehmen möchten, ist es nicht mehr erkennbar, wer diesen Service anbietet. Danach zu fragen ist für sie straflos. Es besteht daher die große Chance, dass immer mehr Personen bei allen Sexarbeiterinnen und Betreibern nach diesem Service fragen. Dies kann den falschen Eindruck erwecken, dass die Nachfrage steigt. Durch die scheinbar steigende Nachfrage wird das Angebot ebenfalls steigen, aber diese Steigerung ist nicht real. Dieses Verbot hat daher das Potenzial, noch mehr Sexarbeiterinnen dazu zu bringen, diesen Service anzubieten. Abgesehen davon gibt es viele Online-Foren, die sich mit dem Thema befassen, wo man den AO-Service erhalten kann. Dort wird diese Information nicht von den Mädchen angegeben, sondern von den Kunden. Ja, auch die Kunden haben Plattformen und weitreichende Möglichkeiten, das Angebot der Mädchen durch Bewertungen zu bewerben. Doch die Kunden sind in diesem Fall sicherlich nicht im Sinne der Anbahnung zur Prostitution an der Bewerbung des AO-Services beteiligt. Daher können Kunden weiterhin ungestraft den AO-Service bewerben. Die Kunden handeln ohnehin alle anonym. Viele Foren haben kein Impressum, und niemand ist erreichbar. Somit wird sich die Bewerbung des AO-Services problemlos innerhalb weniger Monate in diese Richtung verlagern. In der Sexindustrie sind Kunden ohnehin daran gewöhnt, längere Online-Recherchen zu betreiben, um zu bekommen, was sie wollen.

Insgesamt ist es wichtig, dass die Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten werden und Personen mit Erfahrung einbezogen werden. Nur so können effektive Lösungen gefunden werden, die die Gesundheit, Sicherheit und Existenzgrundlagen der über zweitausend Sexarbeiterinnen in Wien schützen.