agentur.xxx ist ehrlich|teen|schön|top|besser|Wien|Dating|österreich

agentur.xxx | teen escort wien | high class
0664 4000080 | 00-24 Uhr

Kontakt um per WhatsApp bei agentur.xxx zu buchen

Der Lockdown endet am 13.12.

Ab dem 13.12. geht alles wieder seinen gewohnten Gang. Der Lockdown endet. Wir hoffen, dass es diesmal dabei bleibt und nicht wie im letzten Jahr gleich nach Weihnachten das ganze Land wieder durch einen überlangen Lockdown in die Knie gezwungen wird. Ein neuer Lockdown darf nicht kommen. Denn dann kommt die heimische Wirtschaft nicht nur vorübergehend zum Erliegen, sondern es kommt jedes Mal zu einer massiven Abwanderung ins Ausland. Die Folgen sind für viele bereits spürbar.

4. Lockdown – Betreten auswärtiger Arbeitsstellen zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen

Ab 13.12. geht alles wieder seinen gewohnten Gang. Der Lockdown endet. Wir hoffen, dass es diesmal dabei bleibt und nicht wie im Vorjahr gleich nach Weihnachten das ganze Land wieder mit einer neuen überl§ 8 5. COVID-19-NotMV die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit während des 4. Lockdown regelt.

Gemäß § 8 Abs 4 und Abs 5 leg cit in Verbindung mit Abs 2 und Abs 3 leg cit gilt für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit an auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 8 Abs 4 leg cit in Verbindung mit § 2 Abs 3 letzter Satz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) folgendes:

Die Erbringung von körperbezogenen Dienstleistungen in auswärtigen Arbeitsstellen ist unzulässig. Unter auswärtiger Arbeitsstelle ist die Wohnung oder das Hotelzimmer des Kunden zu verstehen (daher auch Outcall). Die Erbringung sexueller Handlungen ist in jedem Fall eine körpernahe Dienstleistung. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen in der Privatwohnung oder im Hotel des Kunden ist daher unzulässig.

Es ist völlig unverständlich, warum der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz diesmal durch § 8 Abs. 5 5.COVID-19-NotMV den über tausend Mädchen im Rotlichtmilieu in Wien jegliche Existenzgrundlage entzieht. COVID-19-NotMV, die einen so drastischen Eingriff in die Freiheitsrechte der österreichischen Bevölkerung darstellt wie die 4. Sperre, erläutert das Ministerium seine Beweggründe für die gesamte Verordnung, also für alle 23 Paragraphen der Verordnung, auf knapp 2 Seiten Text und gibt keinerlei Erläuterungen zu der oben genannten Norm.

E-contrario ist jedoch die Erbringung von nicht körperbezogenen Dienstleistungen erlaubt. Ein neuer Lockdown darf nicht kommen. Denn dann kommt die heimische Wirtschaft nicht nur vorübergehend zum Erliegen, sondern es kommt jedes Mal zu einer massiven Abwanderung ins Ausland. Die Folgen sind für viele bereits spürbar.

Link zu der gesamten Verordnung: 5. COVID-19-NotMV

4. Lockdown – Betreten von Hotels

4. Lockdown – Betreten von Hotels

Ab 22.11. ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben, also von Hotels, nur noch aus jenen in § 10 Abs. 3 5. COVID-19-NotMV genannten Ausnahmetatbeständen möglich.

I. U. a. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen ist ein Hotelaufenthalt möglich. Was diese unaufschiebbaren beruflichen Gründe konkret sind, sagt der Gesetzgeber nicht. Unaufschiebbar müssen die beruflichen Gründe jedenfalls sein, weshalb gerade keine Möglichkeit bestehen darf, diese Übernachtung/diesen Aufenthalt in einem Hotel im Zusammenhang mit der konkreten beruflich veranlassten Reise nach dem 12. Dezember 2021 durchführen zu können. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Erwerbsfreiheit führt ein drohender finanzieller Verlust wohl immer zur Unaufschiebbarkeit der Geschäftsreise. Der drohende Verlust muss sich wohl nicht auf eine konkrete Erwerbsmöglichkeit beziehen, wie dies der Gesetzgeber im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht bestimmt hat. Es genügt die vage Möglichkeit, dass ein Schaden eintreten könnte, obwohl noch ungewiss ist, ob das betreffende Geschäft überhaupt zustande kommt. Eine Reise ist immer dann beruflich veranlasst, wenn der Reisende Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG ist und in seiner Eigenschaft als Unternehmer reist. Jede Geschäftsreise ist daher beruflich veranlasst. Eine berufliche Veranlassung kann aber auch bei einem Verbraucher oder Unternehmer vorliegen, der nicht in seiner Funktion als Unternehmer reist. Beispiele hierfür sind ein Vorstellungsgespräch, das nicht per Videokonferenz geführt werden kann, der Kauf einer besonders günstigen Sache (z.B.: einer Antiquität über Willhaben), sofern dies nicht aus rein privaten Gründen geschieht, oder die Besichtigung eines Büros/Geschäftslokals, das eventuell gekauft oder gemietet werden soll. Auf jeden Fall ist jeder Hotelaufenthalt eine Dienstreise, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Also immer dann, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter auf Geschäftsreise schickt. Stundenhotels dürfen auch Gäste aufnehmen, wenn unaufschiebbare geschäftliche Gründe der Gäste, diesen Aufenthalt in einem solchen erforderlich machen. Es mag schwierig sein, die Notwendigkeit eines Stundenhotels im Rahmen einer Geschäftsreise zu begründen, aber es gibt Gründe dafür. So kann es durchaus erforderlich sein, ein Stundenhotel zu mieten, um sich für eine geschäftliche Besprechung frisch zu machen oder eine Besprechung im Hotel abzuhalten. Insbesondere bei auswärtigen Tagungen kann die stundenweise Anmietung von Hotelzimmern erforderlich sein, wenn die gesamte Gastronomie geschlossen werden muss und keine anderen Räumlichkeiten für diesen Zweck zur Verfügung stehen.

II. Zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses ist auch die Inanspruchnahme eines Hotels zulässig. Wer also, aus welchen Gründen auch immer, keine Unterkunft hat, kann sich in ein Hotel begeben. Ob dies über Nacht oder nur für wenige Stunden erforderlich ist, ändert an der Erforderlichkeit nichts. Es kann daher auch erforderlich sein, in diesem Zusammenhang ein Stundenhotel in Anspruch zu nehmen, da ein dringendes Wohnbedürfnis auch nur kurzfristig bestehen kann.

III. Entgegen der weit verbreiteten irrigen Ansicht von Hotelbetreibern, dass ein 2G-Ausweis erforderlich sei, normiert der Gesetzgeber ausdrücklich, dass ein 3G-Ausweis für den Zutritt zu einem Hotel ausreicht. Dieser ist dem Hotelpersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Ein 2G-Nachweis ist also nicht erforderlich, egal aus welchem Grund man ein Hotel betritt.

§ 10 5. COVID-19-NotMV (gezogen im RIS am 28.11.2021)

5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (5. COVID-19-NotMV) regelt nun den 4. Lockdown in Österreich. § 8 5. COVID-19-NotMV regelt das Nachgehen der beruflichen Tätigkeit. Absatz 4 leg cit in Verbindung mit Absatz 2 und 3 leg cit bedeuten für die Erbringung von Escort Dienstleistungen folgendes:

Escort im outcall (outcall: Kunden bei ihnen zu Hause oder in Hotels besuchen) Bereich ist weiterhin während der gesamten Dauer des 4. Lockdowns erlaubt! Ein Escort Mädchen, wird auch von der WKO nicht als Prostituierte verstanden, da die Erbringung der sexuellen Dienstleistung nicht im Vordergrund steht oder eine solche oftmals überhaupt nicht erbracht wird.

Ein Escort Mädchen hat beim Betreten der/des Wohnung/Hotels des Kunden entweder (i) einen Nachweis über den Erhalt einer Impfung gegen COVID-19 mitzuführen oder (ii) einen PCR-Test welcher nicht älter als 72 Stunden ist.

agentur.xxx wird sich genau an die Anforderungen der Bundes- und Landesbehörden halten und weiterhin für die gesamte Dauer des Lockdowns seine Dienstleistung unter äußerster Vorsicht seinen Kunden anbieten. Wir freuen uns über deine Buchungen.

Alle Mädchen werden alle 72 Stunden PCR-Tests in einer Teststraße  durchführen und zusätzlich täglich einen Antigen-Test (Schnelltest). Dies geschieht, obwohl sämtliche Mädchen mindestens zwei Covid-19 Impfungen – und jene bei welchen ein Booster Shot bereits vorausgesetzt wird diesen auch – erhalten haben.

Die 5. COVID-19-NotMV ist einsehbar bei dem RIS unter diesem Link: https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_475/BGBLA_2021_II_475.html

Entscheidung  des OGH 3 Ob 45/12 g | Wechselseitig klagbare Ansprüche zwischen Freier und Prostituierter

Entscheidung des OGH 3 Ob 45/12 g | Wechselseitig klagbare Ansprüche zwischen Freier und Prostituierter

Sie ist nicht neu, die Entscheidung 3 Ob 45/12 g des Obersten Gerichtshofes (OGH), aber ihr Inhalt verdient eine Erläuterung und darf in keinem Blog fehlen, der sich mit dem Prostitutionsrecht in Österreich befasst.

Die bisherige Judikatur des OGH gesteht einer Sexarbeiterin einen klagbaren Anspruch gegen ihren Kunden auf Zahlung des Entgeltes für eine erbrachte Leistung zu. Gleichzeitig hat ein Kunde jedoch keinen klagbaren Anspruch gegen eine Sexarbeiterin auf Vornahme oder Duldung einer geschlechtlichen Handlung.

Daher ist eine Zusage zu einer Buchung keine verbindliche Willenserklärung und führt nicht dazu, dass der Kunde eine Obligation gegenüber einer Sexarbeiterin hätte.

Das Geschäft zwischen Freier und Prostituierter soll also ein einseitig schwebendes sein. Dies ist sachlich mehr als gerechtfertigt, da sich der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung bereits aus Art. 8 EMRK ergibt und die EMRK in Österreich im Verfassungsrang steht. Es kann daher keine vertragliche Verpflichtung zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung geben und eine Prostituierte hat immer die Möglichkeit sich dagegen zu entscheiden oder die Vornahme oder Duldung der selben zu beenden.

Andererseits hat eine Sexarbeiterin aber ab Vornahme einer sexuellen Handlung einen einklagbaren Anspruch auf Entgelt. Ohne einen solchen einklagbaren Anspruch würde die Ausbeutung einer Sexarbeiterin nur erleichtert. Der klagbare Anspruch besteht auch bei Abbruch der sexuellen Handlung seitens der Sexarbeiterin bestehen, sodass der Freier keine Einrede wegen Schlechterfüllung oder Nichterfüllung geltend machen kann.

Dies umfasst daher alle Fälle, in denen ein Freier sich über die erbrachte Leistung beschwert und diese als nicht korrekt erbracht rügt. Doch ebenso umfasst konsequenterweise dieses Urteil auch eine Beschwerde wegen zu kurzer Dauer der erbrachten Leistung – etwa, wenn der Kunde in seiner Einrede rügt, dass eine Sexarbeiterin nicht die vollen 60 Minuten geblieben wäre. In keinem dieser Fälle hat der Kunde nach der Ansicht des OGH eine schützenswerte Position, und es soll nicht die Möglichkeit geben, in solchen Fällen Geld zurückzufordern. Nicht einmal dann besteht ein Rückforderungsanspruch, wenn der Freier beweisen könnte, dass seine Beschwerde objektiv richtig ist und der behauptete Sachverhalt daher wirklich geschehen ist.

Dieses Ergebnis der OGH-Entscheidung 3 Ob 45/12 g ist sachlich und aus der Sicht des verfassungsrechtlichen Schutzes des Menschenrechts, auf sexuelle Selbstbestimmung, mehr als gerechtfertigt.

Auch in der Praxis zeigt sich, dass in den allermeisten Fällen die Prostituierte schutzbedürftiger ist als der Freier.

Weiteres zu dem Thema Prostitution aus der legislativen und exekutiven Ebene: Regelung der Prostitution in Österreich (2021) – Bundeskanzleramt | Prostitution in Österreich (2008) aus Arbeits- und Sozialrechtlicher Sicht 

Neuer Lockdown in Wien über Ostern 2021

Die Bundes- und Landesregierungen in Ostösterreich kündigen an, die Nahverkehrsbetriebe zu Ostern zu schließen. Betroffen sind Wien, Niederösterreich und das Burgenland. Von Gründonnerstag (1. April) bis Osterdienstag gilt neben einer verschärften ganztägigen Ausgangssperre rund um die Uhr – mit den üblichen Ausnahmen – auch ein Verbot der Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. Dies betrifft voraussichtlich auch den Escort-Sektor. Der Escort-Sektor wird vom Gesetzgeber mal als körpernahe Dienstleistung qualifiziert, mal nicht. Jedenfalls wurde durch die 2. Novelle zur 4. COVID‑19‑SchuMaV die Escortbranche den körpernahen Dienstleistungen zugeordnet. Der materielle Gesetzgeber (materiell erlassen werden nur Verordnungen, die in der Gesetzeslandschaft einen niedrigen Rang einnehmen, da sie eben nicht vom Parlament, sondern von einem Minister erlassen werden) hat bis dato keinerlei Normtext erlassen. Die gesamte Escortbranche, die von diesem Verbot betroffen sein könnte, ist daher eine Woche vor dem Inkrafttreten völlig im Unklaren über dessen Auswirkungen und hat keine Möglichkeit zu erkennen, was auf sie zukommt. Das verfassungsrechtliche Gebot der „Einschleifregelung“ – also des langsamen Grundrechtseingriffs durch Gesetze – wurde von den Normgebern angesichts der Pandemie und des raschen Handlungsbedarfs nie beachtet, nun aber wohl grob fahrlässig missachtet. Dies ist nicht die erste Sperre, und es sollte nicht nur möglich, sondern eine Verpflichtung sein, gleichzeitig mit der Ausrufung einer solchen Sperre auch eine gesetzliche Regelung zu verabschieden. Wenn so viele Menschen an den Rand ihrer Existenz getrieben werden und dies offensichtlich in Kauf genommen wird und gleichzeitig eine massive polizeiliche Verfolgung dieser Menschen einsetzt, ist dies mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr vereinbar.