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Ab 13.12. geht alles wieder seinen gewohnten Gang. Der Lockdown endet. Wir hoffen, dass es diesmal dabei bleibt und nicht wie im Vorjahr gleich nach Weihnachten das ganze Land wieder mit einer neuen überl§ 8 5. COVID-19-NotMV die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit während des 4. Lockdown regelt.

Gemäß § 8 Abs 4 und Abs 5 leg cit in Verbindung mit Abs 2 und Abs 3 leg cit gilt für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit an auswärtigen Arbeitsstellen gemäß § 8 Abs 4 leg cit in Verbindung mit § 2 Abs 3 letzter Satz ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) folgendes:

Die Erbringung von körperbezogenen Dienstleistungen in auswärtigen Arbeitsstellen ist unzulässig. Unter auswärtiger Arbeitsstelle ist die Wohnung oder das Hotelzimmer des Kunden zu verstehen (daher auch Outcall). Die Erbringung sexueller Handlungen ist in jedem Fall eine körpernahe Dienstleistung. Die Erbringung sexueller Dienstleistungen in der Privatwohnung oder im Hotel des Kunden ist daher unzulässig.

Es ist völlig unverständlich, warum der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz diesmal durch § 8 Abs. 5 5.COVID-19-NotMV den über tausend Mädchen im Rotlichtmilieu in Wien jegliche Existenzgrundlage entzieht. COVID-19-NotMV, die einen so drastischen Eingriff in die Freiheitsrechte der österreichischen Bevölkerung darstellt wie die 4. Sperre, erläutert das Ministerium seine Beweggründe für die gesamte Verordnung, also für alle 23 Paragraphen der Verordnung, auf knapp 2 Seiten Text und gibt keinerlei Erläuterungen zu der oben genannten Norm.

E-contrario ist jedoch die Erbringung von nicht körperbezogenen Dienstleistungen erlaubt. Ein neuer Lockdown darf nicht kommen. Denn dann kommt die heimische Wirtschaft nicht nur vorübergehend zum Erliegen, sondern es kommt jedes Mal zu einer massiven Abwanderung ins Ausland. Die Folgen sind für viele bereits spürbar.

Link zu der gesamten Verordnung: 5. COVID-19-NotMV