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Ab 22.11. ist das Betreten von Beherbergungsbetrieben, also von Hotels, nur noch aus jenen in § 10 Abs. 3 5. COVID-19-NotMV genannten Ausnahmetatbeständen möglich.

I. U. a. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen ist ein Hotelaufenthalt möglich. Was diese unaufschiebbaren beruflichen Gründe konkret sind, sagt der Gesetzgeber nicht. Unaufschiebbar müssen die beruflichen Gründe jedenfalls sein, weshalb gerade keine Möglichkeit bestehen darf, diese Übernachtung/diesen Aufenthalt in einem Hotel im Zusammenhang mit der konkreten beruflich veranlassten Reise nach dem 12. Dezember 2021 durchführen zu können. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geschützte Erwerbsfreiheit führt ein drohender finanzieller Verlust wohl immer zur Unaufschiebbarkeit der Geschäftsreise. Der drohende Verlust muss sich wohl nicht auf eine konkrete Erwerbsmöglichkeit beziehen, wie dies der Gesetzgeber im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht bestimmt hat. Es genügt die vage Möglichkeit, dass ein Schaden eintreten könnte, obwohl noch ungewiss ist, ob das betreffende Geschäft überhaupt zustande kommt. Eine Reise ist immer dann beruflich veranlasst, wenn der Reisende Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG ist und in seiner Eigenschaft als Unternehmer reist. Jede Geschäftsreise ist daher beruflich veranlasst. Eine berufliche Veranlassung kann aber auch bei einem Verbraucher oder Unternehmer vorliegen, der nicht in seiner Funktion als Unternehmer reist. Beispiele hierfür sind ein Vorstellungsgespräch, das nicht per Videokonferenz geführt werden kann, der Kauf einer besonders günstigen Sache (z.B.: einer Antiquität über Willhaben), sofern dies nicht aus rein privaten Gründen geschieht, oder die Besichtigung eines Büros/Geschäftslokals, das eventuell gekauft oder gemietet werden soll. Auf jeden Fall ist jeder Hotelaufenthalt eine Dienstreise, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht. Also immer dann, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter auf Geschäftsreise schickt. Stundenhotels dürfen auch Gäste aufnehmen, wenn unaufschiebbare geschäftliche Gründe der Gäste, diesen Aufenthalt in einem solchen erforderlich machen. Es mag schwierig sein, die Notwendigkeit eines Stundenhotels im Rahmen einer Geschäftsreise zu begründen, aber es gibt Gründe dafür. So kann es durchaus erforderlich sein, ein Stundenhotel zu mieten, um sich für eine geschäftliche Besprechung frisch zu machen oder eine Besprechung im Hotel abzuhalten. Insbesondere bei auswärtigen Tagungen kann die stundenweise Anmietung von Hotelzimmern erforderlich sein, wenn die gesamte Gastronomie geschlossen werden muss und keine anderen Räumlichkeiten für diesen Zweck zur Verfügung stehen.

II. Zur Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses ist auch die Inanspruchnahme eines Hotels zulässig. Wer also, aus welchen Gründen auch immer, keine Unterkunft hat, kann sich in ein Hotel begeben. Ob dies über Nacht oder nur für wenige Stunden erforderlich ist, ändert an der Erforderlichkeit nichts. Es kann daher auch erforderlich sein, in diesem Zusammenhang ein Stundenhotel in Anspruch zu nehmen, da ein dringendes Wohnbedürfnis auch nur kurzfristig bestehen kann.

III. Entgegen der weit verbreiteten irrigen Ansicht von Hotelbetreibern, dass ein 2G-Ausweis erforderlich sei, normiert der Gesetzgeber ausdrücklich, dass ein 3G-Ausweis für den Zutritt zu einem Hotel ausreicht. Dieser ist dem Hotelpersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Ein 2G-Nachweis ist also nicht erforderlich, egal aus welchem Grund man ein Hotel betritt.

§ 10 5. COVID-19-NotMV (gezogen im RIS am 28.11.2021)