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Wohnungsprostitution, das Delikt im Verwaltungsstrafrecht

Wohnungsprostitution, das Delikt im Verwaltungsstrafrecht

Verwaltungsstrafrecht, Wohnungsprostitution.

Erfahren Sie hier mehr über die Einschränkungen und Herausforderungen, denen sich Escort Agenturen hinsichtlich dieser Thematik stellen müssen, insbesondere wenn es um den Besuch von Mädchen geht.

Nach dem WPG 2011 (Wiener Prostitutionsgesetz 2011) ist es verboten, in der privaten Wohnung des Mädchens Treffen abzuhalten, bei denen sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbracht werden. Mit anderen Worten: Prostitution ist ausdrücklich verboten, wenn sie in der Privatwohnung des Mädchens oder einer Privatwohnung eines Betreibers stattfindet. Treffen zu diesem Zweck sind nur in polizeilich genehmigten Lokalen möglich oder natürlich in privaten Wohnungen, die nicht dem Mädchen oder einem Betreiber, sondern dem Kunden zuzuordnen sind. Daher ist ein Treffen in jeder Wohnung, jedem Haus und jeder anderen Unterkunft so lange möglich, wie dies vom Kunden organisiert und zur Verfügung gestellt wird. Um als Betreiber oder als Mädchen eine Wohnung benutzen zu dürfen, die man selbst organisiert, bedarf es eines Genehmigungsverfahrens. Die gesetzlichen Anforderungen an ein solches Etablissement sind umfangreich. Selbst wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf Genehmigung der Räumlichkeiten als Bordell. Zudem ist das Genehmigungsverfahren langwierig und die bescheidmäßige Genehmigung schwierig zu erlangen. Privatwohnungen sind nie genehmigungsfähig, es sei denn sie erfüllen Tatbestände, welche einfach keine private Wohnung aufweist.

Wer dennoch ohne Genehmigung in einer Privatwohnung oder an einem anderen Ort solche Treffen abhält und von der Exekutive dabei angehalten wird, muss mit ernstzunehmenden Konsequenzen rechnen. Dem Mädchen wird noch an Ort und Stelle von einem Verwaltungsrichter die Rückkehr in die Wohnung für 14 Tage untersagt. Im Wiederholungsfall wird ein Bußgeld von bis zu 1.200 EUR verhängt. Sollte es jemanden geben, der die heimliche Prostitution in der nicht genehmigten Wohnung organisiert hat, kann diese Person mit einer Geldstrafe von bis zu 30.000 EUR bestraft werden.

Ungeschützter Sex mit Sexarbeiterinnen: Neue Gesetzgebung und dessen Auswirkungen

Ungeschützter Sex mit Sexarbeiterinnen: Neue Gesetzgebung und dessen Auswirkungen

Ungeschützter Sex als ein zusätzlicher Service welcher durch Sexarbeiterinnen in Wien teilweise angeboten wird. Dieser Missstand wurde über viele Jahre hinweg ignoriert. Nun versucht der Landesgesetzgeber in Bezug darauf etwas zu unternehmen. Es ist jetzt verboten diesen Service zu bewerben. Dies führt auf jeden Fall dazu, dass die den AO anbietende Seite in Zukunft eine Dunkelziffer sein wird.

Nachdem die Behörden viele Jahre lang weggesehen haben und den sogenannten AO-Service, also den Sex ohne Schutz, in den Kreisen des Rotlichtmilieus akzeptierten, kommt nun ein Werbeverbot für den Sex ohne Schutz. Dieses Verbot kann dieses Problem wohl nicht lösen und bringt eher eine Art von Desinteresse der Behörden gegenüber diesem Thema zum Ausdruck.

Die Situation

Diese Praktik bedeutet ein Risiko für die Sexarbeiterin und deren AO beanspruchende Freier. Prostituierte, die beruflich Sex ohne Schutz (AO-Service) anbieten, riskieren alles und das meistens für nichts. Es kann im Rotlichtmilieu keinen verheerenderen Service als den AO Service geben. HIV ist unter den sexuell übertragbaren Krankheiten (englisch: sexually transmitted diseases, „STD“) das Steckenpferd des Schreckens.

Die Auswirkung und die Bedeutung des Werbeverbots im Konkreten:

Das Werbeverbot gemäß § 10 Abs 2 WPG 2011 hat juristische Grenzen in seiner Formulierung. Der Begriff „Bewerben“ wird hier sehr weit gefasst. Daher umfasst das Werben einerseits sämtliche Tatbestände des Anbahnens zur Prostitution. Das Anbahnen zur Prostitution gemäß § 2 Abs 2 WPG 2011 liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten erkennen lässt, Prostitution ausüben zu wollen. Das beinhaltet daher jedes Verhalten, einschließlich nicht-verbaler Ausdrucksformen wie eindeutige Gesten, E-Mail-Aussendungen, die Beantwortung individueller Anfragen per E-Mail, telefonischer Kontakt oder eine Vereinbarung unter vier Augen zwischen Mädchen und Kunden vor dem Beginn einer Buchung. Nun darf der Sex ohne Schutz nicht mehr beworben und daher wohl auch nicht mehr vor einem Termin besprochen werden. Denn über den Rahmen der Anbahnung zur Prostitution hinaus trifft das Verbot auch alle, die im Zusammenhang mit der Anbahnung zur Prostitution, Werbeplatformen betreiben. Die extrem weite gesetzliche Definition einer quasi Beitragstäterschaft soll jeden, der Werbung für Sexarbeiter anbietet, bei Verstößen gegen das Verbot ebenso unter Strafe stellen. Daher betrifft dieses Verbot auch alljene, die in irgendeiner Form mit dem Bewerben von Sexarbeiterinnen in Verbindung stehen. Das schließt jeden Website-Betreiber, jede Zeitung, jeden Herausgeber eines Mediums, Agenturen sowie Freunde von Sexarbeiterinnen ein, die gelegentlich  Anfragen von Kunden per SMS  beantworten. Dadurch wird das Umfeld der Sexarbeiterinnen ebenso in den Kreis der Normadressaten erhoben.

Das gesetzliche Verbot!

In § 10 WPG 2011 wird das Bewerben von AO-Services verboten.

Das Verbot, für Sexarbeiterinnen zu werben, ist nichts anderes als ein Verbot, öffentlich über das Thema AO in den Kreisen der Sexarbeiterinnen zu sprechen. Dadurch kriminalisiert dieses Gesetz die ohnehin bereits stark stigmatisierten Sexarbeiterinnen, es verbietet jegliche Form der Kommunikation über das Thema AO und weitet diesen massiven Eingriff in die freie Meinungsäußerung sogar auf unbeteiligte Dritte aus. Das Thema Sex ohne Schutz darf nun nicht mehr angesprochen werden, außer wenn es darum geht, diesen Service abzulehnen. Der Gesetzgeber hat jedoch kein Interesse daran, dieses Problem tatsächlich zu lösen oder sich damit auseinanderzusetzen. Nur weil es verboten ist, öffentlich darüber zu sprechen, bedeutet das nicht, dass die nachfragende Seite und die anbietende Seite damit aufhören werden. Dieses Problem wird lediglich aus dem Blickfeld genommen und noch weiter in den Untergrund verlagert. Das ist in einer Branche wie dem Rotlichtmilieu egal. Alle Beteiligten leben traditionell am Rand der Gesellschaft und befinden sich sowieso im Untergrund, und dies wird sie nicht stoppen.

 Das Verbot wird zu einer Dunkelziffer führen. 

Das Verbot, für Sex ohne Schutz zu werben, wird keinerlei Auswirkungen auf die Praxis haben. Nun ist jedoch niemandem mehr bekannt, welche Sexarbeiterinnen diesen Service anbieten. Für Freier, die diesen Service in Anspruch nehmen möchten, ist es nicht mehr erkennbar, wer diesen Service anbietet. Danach zu fragen ist für sie straflos. Es besteht daher die große Chance, dass immer mehr Personen bei allen Sexarbeiterinnen und Betreibern nach diesem Service fragen. Dies kann den falschen Eindruck erwecken, dass die Nachfrage steigt. Durch die scheinbar steigende Nachfrage wird das Angebot ebenfalls steigen, aber diese Steigerung ist nicht real. Dieses Verbot hat daher das Potenzial, noch mehr Sexarbeiterinnen dazu zu bringen, diesen Service anzubieten. Abgesehen davon gibt es viele Online-Foren, die sich mit dem Thema befassen, wo man den AO-Service erhalten kann. Dort wird diese Information nicht von den Mädchen angegeben, sondern von den Kunden. Ja, auch die Kunden haben Plattformen und weitreichende Möglichkeiten, das Angebot der Mädchen durch Bewertungen zu bewerben. Doch die Kunden sind in diesem Fall sicherlich nicht im Sinne der Anbahnung zur Prostitution an der Bewerbung des AO-Services beteiligt. Daher können Kunden weiterhin ungestraft den AO-Service bewerben. Die Kunden handeln ohnehin alle anonym. Viele Foren haben kein Impressum, und niemand ist erreichbar. Somit wird sich die Bewerbung des AO-Services problemlos innerhalb weniger Monate in diese Richtung verlagern. In der Sexindustrie sind Kunden ohnehin daran gewöhnt, längere Online-Recherchen zu betreiben, um zu bekommen, was sie wollen.

Insgesamt ist es wichtig, dass die Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten werden und Personen mit Erfahrung einbezogen werden. Nur so können effektive Lösungen gefunden werden, die die Gesundheit, Sicherheit und Existenzgrundlagen der über zweitausend Sexarbeiterinnen in Wien schützen.

Compliance im Escortwesen

Compliance im Escortwesen

Welche Schwierigkeiten stehen im Raum beim Betreiben einer Escort Agentur in Wien, und wie wird bei agentur.xxx Compliance gelebt?

Agentur.xxx wird von einem österreichischen Juristen geleitet. Wir nehmen unsere Aufgabe ernst. In dieser Agentur werden die Gesetze und Verwaltungsvorschriften strengstens befolgt und diese Regelungen des öffentlichen Wirtschaftsrechts sind immanenter Bestandteil unserer selbst auferlegten Compliance. Die Geschäftsführung gibt mit diesem Beitrag einen exklusiven Einblick in die rechtliche Situation des Escortwesens in Wien und zeigt auf warum es so gefährlich sein kann eine Begleitagentur zu betreiben, wenn man nicht genau mit den einschlägigen Gesetzen vertraut ist.

Das Besondere des Escortwesens ist, dass eine Vielzahl von Handlungen, welche normalerweise in der Geschäftswelt und im Arbeitsalltag üblich sind, einerseits  untersagt sind und darüber hinaus deren Überschreitung die Verwirklichung von mit Strafe bedrohtem Verhalten bedeutet. Denn die Regulierungen des Escort-Wesens sind zu weitreichenden Teilen im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Somit ist diese Branche eine der seltenen Bereiche des öffentlichen Wirtschaftsrechts, in welches durch strafrechtliche Bestimmungen das Verhalten der Geschäftsführer / Inhaber untersagt und gesollt wird. Die Verhaltensweisen, welche der Gesetzgeber hier in den Rang von Straftaten erhebt, sind in allen anderen Bereichen (zum Beispiel im Verkauf, in jedem Bürojob, als Kelner u.s.w.), wenn es um den Umgang mit Partnern / Mitarbeitern geht, übliche Gepflogenheiten und würden keinerlei Konsequenzen nach sich ziehen.

Die folgende demonstrative Darstellung der wesentlichen Regulierungen des Escort-Wesens soll einen ersten Überblick verschaffen, hat jedoch keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit oder Systematik.

Der tägliche Umgang mit einer Partnerin:

1. Es ist untersagt einem Mädchen Weisungen zu erteilen. Daher ist es auf keinen Fall erlaubt irgendetwas vorzuschreiben. Sei es die Verfügbarkeitszeiten, die Frequenz, mit welcher ein Mädchen Termine annimmt, und natürlich am wichtigsten die Handlungen, welche es mit einem Kunden durchführen wird. Das Verbot der Erteilung von Weisungen ist extensiv zu betrachten und bedeutet ebenfalls, dass keinerlei subversiver Zwang gegenüber dem Mädchen ausgeübt werden darf. Denn eine Weisung, welche die Entscheidungsfreiheit des Mädchens einschränkt oder ihr diese nimmt, ist gleichzusetzen mit jeder anderen Handlung, welche im Ergebnis ebenfalls dazu führt, dass dem Mädchen die freie Disposition in allen Fragen, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sexarbeiterin auftreten und eine Entscheidungsfindung benötigen, genommen wird.

2. Es ist untersagt ein Mädchen auszunutzen. Der Gesetzgeber definiert nicht präzise was es konkret bedeutet jemanden auszunutzen. Es muss die Frage ob ein Fall von Ausnutzung vorliegt immer unter Betrachtung der individuellen Verhältnisse der Beteiligten erfolgen. Wer hier nach starren Regelungen sucht verkennt, dass ob eine Ausnutzung vorliegt, von Fall zu Fall neu zu bewerten ist. Beispielsweise kann nicht generell davon gesprochen werden, dass ein Mädchen, welches z.B. 70 % der Einnahmen behalten kann, in einer guten Situation ist, wenn der Kunde für eine Stunde ihrer Dienstleistung insgesamt 90 bezahlt. Andererseits kann ein Mädchen, welches einen geringeren Prozentsatz behalten kann, durchaus in einer viel besseren Situation sein, wenn die Preise generell höher sind.

Entgegen der verbreiteten Ansicht bezieht sich der Tatbestand der Ausnutzung nicht nur auf die vorherrschende Teilungsvereinbarung der Einnahmen zwischen Agenturbetreiber und Mädchen und keinesfalls ausschließlich auf die finanziellen Aspekte. Es muss vielmehr die gesamte Situation einer Sexarbeiterin betrachtet werden, um den Aspekt des Ausnutzens bewerten zu können. Das Gesetz enthält keine Einschränkung  auf die Teilungsvereinbarung. Eine Betrachtung eines Sachverhalts nur unter diesem Aspekt ist unzureichend und verhindert eine umfassende Beweiserhebung und in weiterer Folge ein faires Urteil darüber, ob eine Sexarbeiterin ausgenützt wurde oder nicht. Ein starrer Blick auf die Teilungsvereinbarung alleine entspricht auch nicht dem Schutzzweck der Norm des § 216 StGB und begünstigt schlechte Arbeitsbedingungen für Sexarbeiterinnen. So ist richtigerweise der Aspekt der Ausnutzung auch gegeben, wenn generell ein viel zu geringes Entgelt für die Dienstleistung der Sexarbeiterin bezahlt wird, auch wenn ihre prozentuale Beteiligung davon losgelöst betrachtet gut sein mag.

Die Judikatur über den Tatbestand der Ausnutzung bestätigt dies, da keine einheitliche Rechtsprechung, sondern Einzelfallgerechtigkeit vorherrscht. Es existiert daher keine Legaldefinition der Ausnutzung.  

3. Es ist rechtlich nicht zulässig, ein Mädchen in ein Abhängigkeitsverhältnis zu bringen. Auf den ersten Blick mag dieses Tatbestandselement ungewöhnlich erscheinen, da in jeder dauerhaften Geschäftsbeziehung, ebenso wie in jedem Arbeitsverhältnis (hier und auch sonst immer ist das klassische „Arbeitsverhältnisse“ nur beispielhaft aufgeführt, da tatsächlich keine Arbeitsverhältnisse in der Sexindustrie vorliegen können), ein Abhängigkeitsverhältnis besteht und in der Natur der Sache liegt. Oft ist dieses sogar sehr ausgeprägt und dominiert die Tätigkeit inhärent. Im vorliegenden Kontext ist jedoch nicht die übliche Art der Abhängigkeit im Geschäftsverkehr gemeint, sondern eine spezifische, für diesen Kontext untypische in einer unprofessionellen und ungewöhnlich starken Ausprägung.

Alle in Punkt 1 bis Punkt 3 genannten Sachverhaltselemente ergeben sich aus § 216 StGB (Zuhälterei).

4. Alle Mädchen müssen selbstverständlich mindestens 18 Jahre alt sein. Diese Bestimmung bedarf keiner weiteren Erklärung und ergibt sich aus 214 StGB (Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen).

5. Jedes Mädchen muss bereits Erfahrung als Sexarbeiterin gesammelt haben. Es ist daher untersagt Mädchen aufzunehmen, die keinerlei Vorerfahrung in der Sexarbeit haben. Diese Regel ergibt sich aus § 215 StGB (Zuführung zur Prostitution).

6. Es ist nach österreichischem Recht verboten Mädchen anzuwerben, die sich außerhalb Österreichs befinden. Diese Bestimmung befindet sich offensichtlich im Widerspruch zur Grundfreiheit des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union und untersagt es, ein Mädchen dazu zu bewegen oder zu unterstützen, eine Grenze zu überqueren, um anschließend in Österreich als Sexarbeiterin tätig zu werden. Da es in Wien nur eine Agentur gibt, die ausschließlich österreichische Mädchen vermittelt, wirft dies die Frage auf wie die anderen Agenturen in dieser Hinsicht operieren! Dieser Tatbestand ergibt sich aus § 217 StGB, grenzüberschreitender Prostitutionshandel.

Die Aufzählung der Punkte von 1 bis 6 ist nicht abschließend, sondern dient lediglich als Demonstration. Sie befasst sich ausschließlich mit dem Bereich des Kernstrafrechts. Weitere Bestimmungen des Nebenstrafrechts sowie eine Darstellung des Verwaltungs- und Verwaltungsstrafrechts findet in diesem kurzen Beitrag nicht statt.

Bereits erschienene andere juristische Beiträge zum Prostitutionsrecht:
Mädchen privat zu Hause besuchen
AO Service Werbeverbot
Eskort und die Drogen (SMG Beitrag 1)
SMG Teil 2

Gefährliche Webseiten in der Prostitution

Gefährliche Webseiten in der Prostitution

Warum Websites, die es jedem Mädchen erlauben im Bereich der Prostitution direkt mit Kunden in Kontakt zu treten,  gefährlich sind.

Einleitung

In der heutigen digitalen Welt gibt es zahlreiche Websites wie K***M**, M*S****D**** oder eine der zahlreichen anderen, die es jungen und unerfahrenen Mädchen erlauben, sich ohne jegliche Vorbereitung und Überprüfung ihrer persönlichen Reife oder geistigen Eigenschaften einem großen Kundenkreis anzubieten. Auf diesen Websites können Mädchen ihre Handynummer, Bilder und Kontaktdaten veröffentlichen, woraufhin sich potenzielle Kunden einfach mit ihnen in Verbindung setzen können. In diesem Artikel wird erörtert warum solche Websites gefährlich sind und wie eine kompetente Begleitagentur wie agentur.xxx positive Hilfe leisten kann.

Mangelnde Überprüfung und Vorbereitung

Keine Verifizierung des Users

Die auf diesen Websites veröffentlichten Profile unterliegen keiner Überprüfung hinsichtlich der persönlichen Reife oder geistigen Eigenschaften der Mädchen. Es gibt keine Garantie dafür, dass die Personen, die sich auf diesen Websites präsentieren, tatsächlich über die erforderlichen Fähigkeiten, das Wissen oder die Erfahrung verfügen, um in der Branche der Prostitution tätig zu sein. Dies kann dazu führen, dass unerfahrene Mädchen in gefährliche Situationen geraten.

Unzureichende Vorbereitung

Mädchen, die sich auf diesen Websites anmelden, erhalten keinerlei Unterstützung oder Schulung, um sich auf die Arbeit in der Prostitution vorzubereiten. Sie werden möglicherweise nicht darüber informiert, wie sie ihre Sicherheit gewährleisten, ihre Rechte schützen oder angemessene Preise für ihre Dienstleistungen festlegen können.

Fehlende Sicherheitsmaßnahmen

Kein Schutz durch Sicherheitspersonal

Mädchen, die ihre Dienstleistungen auf diesen Websites anbieten, haben keinen Zugang zu Sicherheitspersonal wie Fahrern oder Sicherheitsbeauftragten, die ihre Sicherheit gewährleisten könnten. Sie sind allein dafür verantwortlich, sich selbst zu schützen und müssen möglicherweise auf eigene Faust in gefährlichen Situationen navigieren.

Keine Sicherheitsprotokolle

Es gibt keine festgelegten Sicherheitsprotokolle auf diesen Websites, die Mädchen befolgen können, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Sie sind auf sich allein gestellt, um herauszufinden wie sie sich während ihrer Arbeit schützen können.

Gefahren für die Mädchen

Ausbeutung und Betrug

Da es keine Kontrolle über die Preise gibt, die auf diesen Websites angeboten werden, sind Mädchen möglicherweise Opfer von Ausbeutung oder Betrug. Sie könnten unter Druck gesetzt werden, ihre Dienstleistungen zu Dumpingpreisen anzubieten oder von Kunden betrogen werden, die sich weigern für die erbrachten Leistungen zu bezahlen.

Gewalt und Übergriffe

Die mangelnde Sicherheit auf diesen Websites kann dazu führen, dass Mädchen Opfer von Gewalt, Belästigung oder sexuellen Übergriffen durch Kunden werden. Ohne Schutz durch Sicherheitspersonal oder klare Sicherheitsprotokolle sind sie möglicherweise nicht in der Lage sich effektiv gegen solche Angriffe zu wehren.

Wie eine kompetente Begleitagentur helfen kann

Sicherheitsmaßnahmen und -protokolle

Eine kompetente Begleitagentur wie agentur.xxx stellt sicher, dass Mädchen, die ihre Dienstleistungen anbieten, geschützt sind, indem sie Sicherheitspersonal und klare Sicherheitsprotokolle bereitstellen. Dies bedeutet, dass Mädchen während ihrer Arbeit in der Prostitution besser geschützt sind und sich sicherer fühlen können.

Schulung und Unterstützung

Eine Begleitagentur bietet Schulungen und Unterstützung, um Mädchen auf die Arbeit in der Prostitution vorzubereiten. Sie können ihnen beibringen, wie sie ihre Sicherheit gewährleisten, ihre Rechte schützen und angemessene Preise für ihre Dienstleistungen festlegen können.

Überprüfung der Kunden

Eine seriöse Begleitagentur überprüft die Kunden, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass sie vertrauenswürdig und respektvoll sind. Dies kann dazu beitragen das Risiko von Gewalt oder Übergriffen gegen Mädchen zu verringern.

Schlussfolgerung

Websites, die es Mädchen erlauben direkt mit Kunden in Kontakt zu treten, sind gefährlich, da sie keine Sicherheitsmaßnahmen oder -protokolle bieten und Mädchen möglicherweise unvorbereitet und ohne Schutz in gefährliche Situationen geraten können. Eine kompetente Begleitagentur wie agentur.xxx kann diesen Mädchen Sicherheit und Unterstützung bieten, um ihre Risiken zu minimieren und ihnen dabei zu helfen, ihre Arbeit in der Prostitution auf sichere und verantwortungsvolle Weise auszuüben.

Betrogen und gestohlen?!

Betrogen und gestohlen?!

Sagen Sie NEIN zu Diebstahl und Betrug! Informieren Sie agentur.xxx, wenn Sie eine private Handynummer oder eine andere Kontaktmöglichkeit erhalten haben.

Der Schutz der Agentur? Ja, es stimmt, auch die Agentur braucht Schutz und gute Bedingungen, um weiter bestehen zu können. Der systematische Betrug und Diebstahl durch einzelne Mädchen ist leider ein Thema, das uns ständig begleitet! Hilf uns mit einer kleinen Geste, damit wir auch in Zukunft die besten Mädchen Österreichs mit einem Lächeln im Gesicht vermitteln können.

Etwas Grundsätzliches, das leider oft missverstanden wird, muss einleitend wiederholt werden, um diejenigen, die aus welchen Gründen auch immer noch anders denken, erneut aufzufordern ihre Ansichten kritisch zu hinterfragen. Jedes Mädchen ist freiwillig bei agentur.xxx und kann jeder Zeit die Zusammenarbeit beenden. Es gibt keine Verträge, die ein Mädchen dazu verpflichten, eine gewisse Zeit bei uns zu bleiben. Das wäre abgesehen von der Sinnlosigkeit solcher Verträge auch illegal. Wir haben verschiedene, aber sehr klare Vereinbarungen mit jedem Mädchen bezüglich der finanziellen Seite der Zusammenarbeit. Diese Vereinbarungen mit unseren Mädchen („Partnerinnen“) werden von uns immer zu 110% zuverlässig eingehalten. Unsere Aufgabe besteht auch darin, die besten Kunden zu finden und dafür zu sorgen, dass die Girls in dem von ihnen gewünschten Preissegment regelmäßig gebucht werden. Dies erreichen wir vorallem durch eine sehr aufwendige und komplexe konzeptionelle Arbeit im Bereich des Online-Marketings. Wir beschäftigen uns sicherlich 100 Stunden im Monat nur mit Themen wie Customer Journey, Lead Generation, A/B Testing, demografisches und auf erweiterten Merkmalen basierendes Online Marketing. Dafür benötigen wir eine Vielzahl von Screendesigns, Scripts und Software, also komplexe Dinge, die teuer und sehr aufwendig sind. Darüber hinaus stehen wir vor der rechtlichen Herausforderung, jederzeit, Tag und Nacht, sieben Tage die Woche auf dem neuesten Stand zu sein. Das bedeutet, dass wir uns an sämtliche Gesetze halten, aber auch an die zahlreichen Vorschriften des öffentlichen Wirtschaftsrechts. Es ist ein harter Job eine Escort-Agentur zu managen und es verlangt dem Geschäftsführer alles ab. Tag und Nacht, alleine ist das nicht zu schaffen, deshalb müssen andere Leute bezahlt werden, um alles rechtzeitig in die Wege zu leiten, damit die Buchungen abgewickelt werden können.

Wir lieben was wir tun und wissen, dass wir außergewöhnlich gut darin sind. Wir sind stolz darauf, dass unsere Partnerinnen den höchsten Stundensatz unter den Begleitagenturen in Österreich beziehen.

Doch ………

wenn ein Mädchen Ihnen während der Buchung eine private Handynummer oder eine andere Kontaktmöglichkeit anbietet, bedeutet das, dass sie in Wirklichkeit keine Partnerin ist. Sie ist nur gekommen, um uns systematisch zu bestehlen und unsere harte Arbeit zunichte zu machen.

Wie bereits erwähnt, niemand muss mit uns arbeiten, jedes Mädchen kann es alleine versuchen dann muss sie nicht lernen wie man etwas teilt.

Aber ein Mädchen, das Ihnen seine Privatnummer gibt, ist gerade dabei, diese Agentur zu zerstören. Vielleicht trägt sie dazu bei, dass agentur.xxx nicht mehr lange genug existieren kann, um sicherzustellen, dass kein Mädchen mehr diese schrecklichen Erfahrungen machen muss, die man machen kann, wenn man sich unerfahren und allein auf einer dieser Seiten anmeldet, um für sich allein Buchungen zu machen. Wir arbeiten an einer Lösung für dieses Problem! Verlieren wir auf diese Art und Weise Kunden, dann kann agentur.xxx auch für keine Mädchen mehr gut bezahlte Bookings suchen, vermitteln und einen Kundenstock aufrecht erhalten der Respekt und Höflichkeit den Mädchen entgegen bringt. Außerdem verfolgt agentur.xxx eine Null-Toleranz-Politik, was die Weitergabe von Suchtmittel an eines unserer Mädchen betrifft.

Helfen Sie uns! Informieren Sie uns, wenn ein Mädchen Ihnen eine private Kontaktmöglichkeit außerhalb der agentur.xxx bietet. Wir werden diese Information evaluieren und keine Zusammenarbeit alleine deswegen beenden, sondern lediglich versuchen Lösungen zu finden. Doch wir sind in dieser Sache auf Ihre Hilfe angewiesen.

Ein Mädchen, welches jedoch nur zum Stehlen und Betrügen zu uns gekommen ist, können wir nicht mehr weitervermitteln. Denn ein solches Mädchen wird nicht bei uns aufhören sondern dieses Verhalten auf alle anderen Personen, welche sie in ihr Leben gelassen haben, erstrecken.

Das gilt natürlich auch umgekehrt. Kunden, die nur buchen, um ein Mädchen anzulügen und sie so von der Agentur fernzuhalten, werden auf die Blacklist gesetzt und können daher über unsere Agentur kein Mädchen mehr buchen.

Agentur.xxx – Unser Standpunkt zu Drogen und Suchtmitteln

Agentur.xxx – Unser Standpunkt zu Drogen und Suchtmitteln

Agentur.xxx sagt entschieden NEIN zu Drogen! Es ist unsere Aufgabe den Mädchen, die uns vertrauen, Sicherheit und Schutz zu geben. Was könnte wichtiger sein als der Schutz vor Personen die Suchtgift anbieten / überlassen!

Dieser Teil 2 unserer Beiträge zum Thema Suchtgift beschäftigt sich mit den rein rechtlichen Aspekten. Der Teil 1 zum Thema Suchtgift geht hingegen mehr auf die Ebene der Betroffenen und die Auswirkungen auf die Szene ein.

Sowohl der Verkauf, als auch die Weitergabe von Suchtmitteln ist kein Kavaliersdelikt, sondern – insbesondere bei den „harten Drogen“ – ein No-Go und ein Verstoß zieht ernste rechtliche Konsequenzen nach sich.

Zwar ist die Nachfrageseite (Konsumenten) seit geraumer Zeit zunehmend der Tendenz unterworfen, nicht mehr strafrechtlich verfolgt zu werden. Dies gilt jedoch keineswegs für die Anbieterseite (Betäubungsmittelhandel, Betäubungsmittelabgabe). Zwar gibt es eine ganze Reihe an Qualifizierungen und Privilegierungen, die im Laufe der Zeit in die einschlägigen Bestimmungen des SMG eingeflossen sind. Die §§ 27 Abs. 1, bis Abs. 2a bis Abs. 5 SMG und ganz besonders der in § 28a SMG geregelte Handel in großem Ausmaß sind jedoch allesamt keine Vergehen, sondern überwiegend Verbrechen. Ein Verbrechen ist demnach eine Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist. Ein als Verbrechen zu qualifizierendes Delikt wird von der Exekutive sehr ernst genommen und endet in den seltensten Fällen mit einer außergerichtlichen Zurücklegung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft, sondern führt meist zu einer Hauptverhandlung. In solchen Hauptverhandlungen, insbesondere wegen Verbrechen des Suchtmittelhandels (SMG), werden regelmäßig zumindest Vorstrafen, aber auch Freiheitsstrafen verhängt.

agentur.xxx hat sich bereits in anderen Beiträgen zum Thema Suchtmittel geäußert. Wir sind davon überzeugt, dass die Mehrzahl der illegalen Suchtmittel existenzvernichtend sind. Zu beachten ist vorwiegend, dass der Gesetzgeber bereits bei Überschreiten der Grenzmenge nach der Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) eine empfindliche Freiheitsstrafe vorsieht, da § 28a Abs. 1 SMG erst dann zur Anwendung kommt, wenn die Grenzmenge der jeweiligen Substanz um diese Menge nach der SGV durch die aufgelisteten Tathandlungen, wie etwa den Verkauf, überschritten wird. Wir unternehmen immer alles in unserer Macht Stehende, um ein Abgleiten einer unserer Vertragspartnerinnen in die Sucht zu verhindern. Wir sind auf diese Thematik sensibilisiert und erkennen die Anzeichen einer Suchtmittelintoxikation früher als andere.