Beharrliche Verfolgung – Stalking
Beharrliche Verfolgung – Stalking
Rechtliche Definition:
Nach § 107a StGB wird bestraft, wer einer Person widerrechtlich beharrlich nachstellt. Beharrliches Verfolgen umfasst unter anderem das persönliche Aufsuchen (also die Herstellung räumlicher Nähe), die Kontaktaufnahme über Telekommunikationsmittel oder das Veranlassen eines Dritten, mit dem Opfer über Telekommunikationsmittel Kontakt aufzunehmen.
Im letzteren Fall (Veranlassung eines Dritten zur z. B. telefonischen Kontaktaufnahme) wäre beispielsweise die Veröffentlichung der Mobilfunknummer des Opfers im Internet eine ausreichende Tathandlung. Neben diesen und anderen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme muss das Opfer zusätzlich in seiner Lebensgestaltung unzumutbar beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung kann bereits bei einer sehr kurzen beharrlichen Verfolgung über mehrere Tage vorliegen. Ob eine solche unzumutbare Beeinträchtigung des Opfers vorliegt, ist aus objektiver Sicht des Empfängerhorizonts zu beurteilen. Es ist also zu prüfen, ob das Opfer durch die Handlungen des Täters unzumutbar beeinträchtigt wird und ob die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung auch objektiv nachvollziehbar ist. Eine Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung liegt jedenfalls dann vor, wenn sich das Opfer objektiv gerechtfertigt eine neue Handynummer zulegen muss, um sich vor weiteren Kontaktaufnahmen durch den Täter zu schützen. Ein Opfer muss niemals in Angst vor weiteren Kontaktaufnahmen durch den Täter leben, weshalb der Straftatbestand „Stalking“ sehr häufig von psychisch gestörten Männern mit einem bizarren Helferkomplex verwirklicht wird. Die meisten männlichen Stalker glauben in ihrer verdrehten Realität, das Opfer beschützen zu müssen, und suchen es deshalb ständig auf. Oft ist es auch einfach der banale Wunsch nach Rache am Opfer. Meist will sich der Stalker für eine erlittene Kränkung rächen, die er nicht überwinden kann. Häufig geht es einfach um den Abbruch einer „Beziehung“, mit der der Täter nicht zurechtkommt. Der Täter möchte das unschuldige Opfer emotional vernichten und beginnt, es zu verfolgen. Da die nächste Kontaktaufnahme durch den Täter für das Opfer nicht vorhersehbar ist, versetzt der Täter das Opfer in einen permanenten Zustand der Angst und übt „psychische Gewalt“ gegen das Opfer aus.
Keine Frau muss Stalking hinnehmen. Stalking ist kein Kavaliersdelikt. Der Täter kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Ist der Stalker bereits vorbestraft, kann es für ihn schwierig sein, im Falle einer Anzeige ein Diversionsverfahren in Anspruch zu nehmen und so einer weiteren Vorstrafe zu entgehen. Gemeinsam mit einem Opferschutzanwalt / Opferschutz Hilfe – oder auch alleine – kann sich das Opfer dem Strafverfahren anschließen und hat in weiterer Folge eine Reihe von Möglichkeiten, auf das Strafverfahren gegen den Täter gestaltend einzuwirken.