Die Bundes- und Landesregierungen in Ostösterreich kündigen an, die Nahverkehrsbetriebe zu Ostern zu schließen. Betroffen sind Wien, Niederösterreich und das Burgenland. Von Gründonnerstag (1. April) bis Osterdienstag gilt neben einer verschärften ganztägigen Ausgangssperre rund um die Uhr – mit den üblichen Ausnahmen – auch ein Verbot der Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. Dies betrifft voraussichtlich auch den Escort-Sektor. Der Escort-Sektor wird vom Gesetzgeber mal als körpernahe Dienstleistung qualifiziert, mal nicht. Jedenfalls wurde durch die 2. Novelle zur 4. COVID‑19‑SchuMaV die Escortbranche den körpernahen Dienstleistungen zugeordnet. Der materielle Gesetzgeber (materiell erlassen werden nur Verordnungen, die in der Gesetzeslandschaft einen niedrigen Rang einnehmen, da sie eben nicht vom Parlament, sondern von einem Minister erlassen werden) hat bis dato keinerlei Normtext erlassen. Die gesamte Escortbranche, die von diesem Verbot betroffen sein könnte, ist daher eine Woche vor dem Inkrafttreten völlig im Unklaren über dessen Auswirkungen und hat keine Möglichkeit zu erkennen, was auf sie zukommt. Das verfassungsrechtliche Gebot der „Einschleifregelung“ – also des langsamen Grundrechtseingriffs durch Gesetze – wurde von den Normgebern angesichts der Pandemie und des raschen Handlungsbedarfs nie beachtet, nun aber wohl grob fahrlässig missachtet. Dies ist nicht die erste Sperre, und es sollte nicht nur möglich, sondern eine Verpflichtung sein, gleichzeitig mit der Ausrufung einer solchen Sperre auch eine gesetzliche Regelung zu verabschieden. Wenn so viele Menschen an den Rand ihrer Existenz getrieben werden und dies offensichtlich in Kauf genommen wird und gleichzeitig eine massive polizeiliche Verfolgung dieser Menschen einsetzt, ist dies mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr vereinbar.
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