Erweitert wurden die möglichen Arten der COVID-19-Testung und damit indirekt die Möglichkeit, die vorgeschriebene Testhäufigkeit, die alle 48 Stunden durchgeführt werden muss, durch einen molekularbiologischen Test auf 72 Stunden auszudehnen.
Die 4. COVID19-Schutzmaßnahmenverordnung (4. COVID-19-SchuMaV) trat mit 08.02.2021 in Kraft und wurde nun am 09.03.2021 durch die 3. Novelle (der 4. COVID-19-SchuMaV) verlängert.
Die Gültigkeit der 4. COVID-19-SchuMaV wurde – bereits im Zuge der 1. Novelle, der 2. Novelle und nun erneut durch die 3. Novell bis einschließlich 14.03.2021 – verlängert.
Abgesehen von der Verlängerung der Gültigkeit bringt die 4. Novelle der 4. COVID-19-SchuMaV für den Bereich der Escort Agenturen keine wesentlichen Änderungen (siehe daher unseren Beitrag zur 2. Novelle).
Daher darf ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 wie bisher nicht älter als 48 Stunden sein. Wird ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt, so kann dieser nun bis zu 72 Stunden zurückliegen.
