agentur.xxx GmbH i.G.
Kauergasse 10
1150 Wien
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Werkverträge zwischen Mädchen und Kunden
I. Der Werkvertrag
Vermittelte Werkverträge kommen zwischen dem Mädchen und dem Kunden nach den Regelungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts (ABGB) zustande, insbesondere nach dem 26. Hauptstück von Verträgen über Dienstleistungen.
Die Mädchen sind keine Erfüllungsgehilfen der Agentur. Sie agieren wirtschaftlich unabhängig in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Die Mädchen können Bereitschaftszeiten im Vorhinein festlegen, jedoch auch spontan jederzeit auf Bereitschaft gehen oder bekantgegebene Bereitschaftszeiten absagen. Es ist der Agentur nicht möglich, Mädchen außerhalb von bekanntgegebenen Bereitschaftszeiten zu kontaktieren oder Termine innerhalb dieser Zeiträume anzubieten, es sei denn das Mädchen hat hierzu ausdrücklich seine Zustimmung gegeben. Daher sind Termine, welche durch die Agentur vermittelt werden, bestmöglich dem Mädchen mitgeteilt worden. Obwohl zeitliche Abweichungen auftreten können, genauso wie kurzfristige Absagen durch das Mädchen, sind solche Abweichungen in der Regel auf Gründe zurückzuführen, die nicht im Bereich des Mädchens liegen. Dennoch haftet kein Mädchen für zeitliche Abweichungen oder das kurzfristige Absagen eines Termins.
II. Entgeltanspruch/Schadenersatzpflicht bei Nichtantritt einer Buchung
II.a. durch den Kunden
Sollte eine Buchung nicht angetreten werden können und die Gründe hierfür bei dem Kunden liegen, wird pauschalierter Schadenersatz in der Höhe von € 100 (Euro einhundert) fällig für die Aufwände und die sonstigen Auslagen sowie mögliche Verluste durch die Nichtannahme anderer Erwerbschancen. Durch Begleichung des Betrags sind sämtliche, nach der allgemeinen Lebenserfahrung auftretenden Schäden abgegolten. Gründe, welche dem Kunden anzulasten sind, sind unter anderem – aber nicht nur – (i) Absagen durch den Kunden, obwohl das Mädchen sich bereits auf den Weg gemacht hat oder sogar schon angekommen ist, (ii) wenn der Kunde nicht erscheint, ohne rechtzeitig abzusagen oder (iii) wenn der Kunde nicht den vereinbarten Geldbetrag bei Terminantritt übergeben kann/möchte und (iv) wenn der Kunde die nötigen Voraussetzungen gemäß Punkt IV dieser AGB nicht erfüllt. Sofern der Kunde vor Antritt der Wegstrecke durch das gewählte Mädchen absagt, wird kein pauschalierter Schadenersatz fällig. Eine Absage eines in Wien stattfindenden Termins erfolgte immer rechtzeitig, wenn diese 90 Minuten vor Beginn des Termins der agentur.xxx per SMS oder WhatsApp an die unter „Kontakt“ angeführten Telefonnummern. zugegangen ist. Eine Absage eines Kunden, welcher ein Treffen außerhalb von Wien vereinbart hat, erfolgte immer rechtzeitig, wenn diese zwölf Stunden vor Beginn des Termins der agentur.xxx per SMS/WhatsApp/Telegram zugegangen ist.
II.b durch das Mädchen
Gemäß der Entscheidung des OGH 3 Ob 45/12 g besteht kein klagbarer Anspruch seitens des Kunden auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung. Das Mädchen hat daher jederzeit die Möglichkeit, einen Termin nicht anzutreten oder abzubrechen. Der Entgeltanspruch seitens des Mädchens besteht für jede Stunde, auch wenn seitens des Mädchens ein Abbruch innerhalb einer solchen erfolgt. Das Mädchen entscheidet vor Ort über den Ablauf der Buchung komplett eigenständig. Selbst wenn das Mädchen mit dem Kunden direkt Dienstleistungen im Vorfeld abgesprochen hat, sind diese Vereibarungenn nicht verbindlich und nicht gegen den Willen des Mädchens durchsetzbar.
III. Entgeltanspruch
III.a. bei Terminantritt
Das gesamte Entgelt wird zu Beginn des Termins ohne Abzüge fällig und ist direkt an das Mädchen zu übergeben. Der vorhergehende Satz findet sinngemäß bei einer zeitlichen Verlängerung eines Termins Anwendung.
III.b. vor Terminantritt
Es müssen keine Zahlungen für einen Termin – vor dessen Beginn – geleistet werden. Abweichendes kann mündlich vereinbart werden. Dies wird geschehen, wenn ein Kunde als unzuverlässig gilt oder wenn die Anfahrt zu ihm unverhältnismäßig lange ist oder die Buchung unverhältnismäßig lange vereinbart wurde und der Verlust konkreter anderweitiger Erwerbschancen seitens des Mädchens bei Nichtantritt der Buchung durch den Kunden immanent wäre.
IV. Voraussetzungen einer Buchung / Verhalten nach einer Buchung
a) In der Wohnung/Hotel/Räumlichkeit des Treffens darf nur der Kunde sich befinden und keine anderen Personen, es sei denn, dies wurde im Vorhinein ausdrücklich vereinbart oder es ergibt sich objektiviert aus der Natur der Räumlichkeit.
b) Es ist untersagt, jegliche Art von Bild- oder Videomaterial anzufertigen, welche personenbezogene Daten des Mädchens zeigen.
c) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die das Mädchen betreffen, ist untersagt und nicht erforderlich, um irgendwelche Ansprüche durchzusetzen, da die agentur.xxx als zustellbevollmächtigte Person Schriftstücke, welche dem Mädchen zugehen sollen, diesem übermitteln wird, sofern ein rechtlicher Anspruch darauf besteht. Es besteht daher keinerlei Recht, personenbezogene Daten des Mädchens zu verarbeiten oder diese zur Sicherung etwaiger Ansprüche gegen den Willen des Mädchens zu erlangen, denn das gelindeste Mittel ist immer die Kontaktaufnahme mit der Agentur. Ebenso erzeugt die rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten des Mädchens, durch den Kunden einen deliktischen Anspruch des Mädchens, welcher sich auch auf den immateriellen Schaden erstreckt.
c) Die private Kontaktaufnahme des Mädchens seitens des Kunden ist untersagt. Hierbei sind sämtliche Formen der Kontaktaufnahme gemäß § 107a Abs. 2 Ziffer 1 bis 5 StGB gemeint. Ein Kunde kann ein Mädchen – wie auch durch das Mädchen gewünscht – über agentur.xxx kontaktieren.