2. Novelle zur 4. COVID‑19‑SchuMaV
Escort Service ist derzeit unter die körpernahe Dienstleitung zu subsumieren. In der zweiten Novelle der 4. COVID‑19‑Schutzmaßnahmenverordnung wird die körpernahe Dienstleistung nun gemäß § 6 Abs 6 Ziffer 1 4. COVID‑19‑SchuMaV neu geregelt. Daher ist das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen zulässig, wenn ein Antigen-Test auf SARS‑CoV‑2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS‑CoV‑2 vorliegt, dessen Ergebnis negativ ist und dessen Abnahme nicht länger als 48 Stunden zurückliegt.